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   AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16   

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https://dejure.org/2017,67499
AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16 (https://dejure.org/2017,67499)
AG Aachen, Entscheidung vom 01.02.2017 - 93 IN 282/16 (https://dejure.org/2017,67499)
AG Aachen, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 93 IN 282/16 (https://dejure.org/2017,67499)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Göttingen, 20.05.2016 - 74 IK 124/16
    Auszug aus AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16
    Soweit auch der Schuldner in diesem Verfahren sich durch die Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts Göttingen vom 20.05.2016 (ZVI 2016, S. 392, 392 f.) darauf beruft, dass die ehemalige Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sei, ist dem beizupflichten.

    Hierüber verhält sich die vom Schuldner zitierte Rechtsprechung des Amtsgerichts Göttingen (ZVI 2016, S. 392, 392 f.) mit keinem Wort.

  • AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16

    Insolvenzverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung wegen

    Auszug aus AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16
    Hingegen hat das Amtsgericht Ludwigshafen in seiner Entscheidung vom 27.05.2016 (Az. 3f IN 158/16 LU; zitiert nach juris) eine Stundung der Verfahrenskosten wegen Missbräuchlichkeit in dem Fall abgelehnt, dass dem Schuldner in einem vorhergehenden Verfahren nach Aufhebung der Stundung aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders versagt worden war.

    Daher wird im Rahmen einer Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Schuldners und der zeitlichen Komponente nach Ablauf einer gewissen Wartefrist ein erneuter Antrag zuzulassen sein (so überzeugend AG Ludwigshafen, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 3 f IN 158/16 LU, zitiert nach juris).

  • AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16

    Umstände des Vorverfahrens können Verfahrenskostenstundung rechtfertigen

    Auszug aus AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16
    Die ganz überwiegende Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass auf Grund einer abschließenden Normierung der Unzulässigkeitsgründe in § 287 a InsO n.F. für die Weitergeltung der Sperrfrist-Rechtsprechung kein Raum mehr verbleibe (Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 74 IN 181/15, zitiert nach juris; Pape, ZinsO 2016, S. 293, 298; Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 04.07.2016, Az. 91 IK 78/16; a.A. offenbar Uhlenbruck-Pape, InsO, 14. Aufl., § 4a, Rn. 38).
  • AG Göttingen, 14.10.2015 - 74 IN 181/15

    In den ab dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren ergeben sich Sperrfristen allein

    Auszug aus AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16
    Die ganz überwiegende Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass auf Grund einer abschließenden Normierung der Unzulässigkeitsgründe in § 287 a InsO n.F. für die Weitergeltung der Sperrfrist-Rechtsprechung kein Raum mehr verbleibe (Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 74 IN 181/15, zitiert nach juris; Pape, ZinsO 2016, S. 293, 298; Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 04.07.2016, Az. 91 IK 78/16; a.A. offenbar Uhlenbruck-Pape, InsO, 14. Aufl., § 4a, Rn. 38).
  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16
    In den Beschlüssen vom 12.05.2011 (Az. IX ZB 221/09; zitiert nach juris) und 20.03.2014 (Az. IX ZB 17/13; zitiert nach juris) entschied der zuständige Senat, dass ein unmittelbar wieder gestellter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig sei, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehme, nachdem er neue Schulden begründet habe.
  • BGH, 20.03.2014 - IX ZB 17/13

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung in einem

    Auszug aus AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16
    In den Beschlüssen vom 12.05.2011 (Az. IX ZB 221/09; zitiert nach juris) und 20.03.2014 (Az. IX ZB 17/13; zitiert nach juris) entschied der zuständige Senat, dass ein unmittelbar wieder gestellter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig sei, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehme, nachdem er neue Schulden begründet habe.
  • LG Aachen, 10.03.2017 - 6 T 21/17

    Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Schuldners nach erneutem

    Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 12.02.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01.02.2017, Az. 93 IN 282/16, aufgehoben und die Sache mit der Anordnung an das Amtsgericht zurückverwiesen, die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu versagen.
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