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   AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16   

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https://dejure.org/2016,41778
AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16 (https://dejure.org/2016,41778)
AG Aachen, Entscheidung vom 04.07.2016 - 91 IK 78/16 (https://dejure.org/2016,41778)
AG Aachen, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - 91 IK 78/16 (https://dejure.org/2016,41778)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortgeltung der sog. Sperrfristrechtsprechung im Rahmen der Entscheidung über die Stundung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 114
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Ludwigshafen, 27.05.2016 - 3f IN 158/16

    Insolvenzverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung wegen

    Auszug aus AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16
    Berücksichtigt man die Interessen der Staatskasse und das Interesse an einer effizienten Verfahrensdurchführung, so kann jedenfalls auf Kosten des Staates nicht unmittelbar im Anschluss an das gescheiterte Verfahren ein neuer Antrag gestellt werden (so auch AG Ludwigshafen, Beschluss vom 27.05.2016, 3 f IN 158/16, zitiert nach juris).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 45/09

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten

    Auszug aus AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.02.2010, IX ZA 45/09, Beschluss vom 06.10.2011, IX ZB 114/11, beide zitiert nach juris), eine dreijährige Sperre folgte, wenn der Stundungsantrag des Schuldners im Eröffnungsverfahren wegen eines festgestellten Versagungstatbestandes abgelehnt worden war, so hat sich der Gesetzgeber gegen die Aufnahme eines dahingehenden Unzulässigkeitsgrundes in die Vorschrift des § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. entschieden.
  • LG Dessau-Roßlau, 06.05.2015 - 8 T 108/15

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Berücksichtigung von

    Auszug aus AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16
    Den Katalog des § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. sieht das Gericht als abschließend an (so auch AG Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015, 74 IN 181/15, zitiert nach juris, und Pape, ZInsO 2016, 293, 298; a.A.: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 06.05.2015, 8 T 108/15, zitiert nach juris).
  • BGH, 25.06.2015 - IX ZB 60/14

    Zurückweisung des Stundungsantrags im Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorliegen

    Auszug aus AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16
    Der Bundesgerichtshof hat die in § 4 a Abs. 1 S. 3 InsO a.F. aufgeführten Ausschlussgründe (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO) in ständiger Rechtsprechung für nicht abschließend erachtet (zuletzt noch für einen Altfall, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte am 01.07.2014: BGH, Beschluss vom 25.06.2015, IX ZB 60/14).
  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 114/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für erneuten Restschuldbefreiungsantrag

    Auszug aus AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.02.2010, IX ZA 45/09, Beschluss vom 06.10.2011, IX ZB 114/11, beide zitiert nach juris), eine dreijährige Sperre folgte, wenn der Stundungsantrag des Schuldners im Eröffnungsverfahren wegen eines festgestellten Versagungstatbestandes abgelehnt worden war, so hat sich der Gesetzgeber gegen die Aufnahme eines dahingehenden Unzulässigkeitsgrundes in die Vorschrift des § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. entschieden.
  • AG Göttingen, 14.10.2015 - 74 IN 181/15

    In den ab dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren ergeben sich Sperrfristen allein

    Auszug aus AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16
    Den Katalog des § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. sieht das Gericht als abschließend an (so auch AG Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015, 74 IN 181/15, zitiert nach juris, und Pape, ZInsO 2016, 293, 298; a.A.: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 06.05.2015, 8 T 108/15, zitiert nach juris).
  • BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne

    Andere meinen, die zum auslaufenden Recht entwickelten Rechtsgrundsätze seien seit Inkrafttreten des § 287a Abs. 2 InsO am 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar, weil diese Vorschrift die Frage abschließend regele, wann die Beantragung eines neuen Verfahrens im Hinblick auf Vorverfahren unzulässig sei (AG Göttingen, NZI 2014, 1056; LG Baden-Baden, NZI 2016, 91; AG Aachen, NZI 2017, 114; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287a Rn. 18; HK-InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 287a Rn. 9; vgl. Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 670 ff, zu vorliegendem Fall Rn. 672).

    Nach der einen Auffassung ist der erneute Antrag auf Kostenstundung nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO in der Wohlverhaltensperiode rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren schuldhaft dadurch provoziert habe, dass er seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (AG Ludwigshafen, NZI 2016, 782, 783; AG Aachen, NZI 2017, 114 f; Laroche, NZI 2014, 576).

  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen

    (2) Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass die vom Bundesgerichtshof zur Erteilung der Restschuldbefreiung im Zweitverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze seit Inkrafttreten des § 287a Abs. 2 InsO am 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar seien, weil diese Vorschrift eine abschließende Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe enthalte (vgl. Busching/Klersy, ZInsO 2015, 1601; Büttner, ZInsO 2017, 1057, 1066; wohl auch Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl. § 287a Rn. 8; eine Analogiebildung generell ablehnend etwa: AG Göttingen, NZI 2014, 1056; AG Hannover, ZVI 2015, 236; AG Aachen, NZI 2017, 114; Andres/Leithaus/Andres, InsO, 4. Aufl., § 287a Rn. 2; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 287a Rn. 70; HK-InsO/Waltenberger, 10. Aufl., § 287 Rn. 15; Jaeger/Preuß, InsO, § 287a Rn. 40; Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 674; ders. in Kothe/Ahrens/Grote/Busch/Lackmann, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 8. Aufl., § 287a Rn. 63; Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547, 549).
  • AG Aachen, 01.02.2017 - 93 IN 282/16

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Schuldners auf Bewilligung der

    Die ganz überwiegende Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass auf Grund einer abschließenden Normierung der Unzulässigkeitsgründe in § 287 a InsO n.F. für die Weitergeltung der Sperrfrist-Rechtsprechung kein Raum mehr verbleibe (Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 74 IN 181/15, zitiert nach juris; Pape, ZinsO 2016, S. 293, 298; Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 04.07.2016, Az. 91 IK 78/16; a.A. offenbar Uhlenbruck-Pape, InsO, 14. Aufl., § 4a, Rn. 38).
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