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   AG Aachen, 07.07.2021 - 440 Cs 172/21   

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AG Aachen, 07.07.2021 - 440 Cs 172/21 (https://dejure.org/2021,41938)
AG Aachen, Entscheidung vom 07.07.2021 - 440 Cs 172/21 (https://dejure.org/2021,41938)
AG Aachen, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 440 Cs 172/21 (https://dejure.org/2021,41938)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1732/22
    Die Kammer versteht die vom Kläger wörtlich angekündigten Anträge für die beabsichtigte Klage, 1. den Beschluss 440 Cs 172/21 vom 7. Juli 2021 des AG C. (beantragt am 8. Juli 2022) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2785 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1451 E-2785, bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) dahin, dass der Kläger beabsichtigt zu beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 14. Juli 2022 - 1451 E-2785 - zu verpflichten, a) den Beschluss des Amtsgerichts C. vom 7. Juli 2021 - 440 Cs 172/21 - kostenfrei in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, b) hilfsweise ihm eine anonymisierte Abschrift des Beschlusses zu übermitteln, und.

    Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. a) unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2022 die - kostenfreie - Veröffentlichung des strafgerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 7. Juli 2021 - 440 Cs 172/21 - in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE begehrt, ist die beabsichtigte Klage bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

    Gemessen daran ergibt sich bereits aus dem eindeutig formulierten Tenor des Bescheides ("Ihr Ersuchen vom 11. Juli 2022 - richtig: 8. Juli 2022 -, den Beschluss des Amtsgerichts C. vom 7. Juli 2022 in dem Verfahren 440 Cs 172/21 in der Datenbank NRWE zu veröffentlichen, wird zurückgewiesen."), dass mit dem Bescheid ausschließlich der Veröffentlichungsantrag des Klägers vom 8. Juli 2022 abgelehnt und nicht auch ein Gebührenvorschuss angefordert wird.

    a) Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. b) hilfsweise die Übermittlung einer anonymisierten Abschrift des strafgerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 7. Juli 2021 - 440 Cs 172/21 - begehrt, ist die Klage bereits mangels vorheriger Antragstellung ebenfalls unzulässig.

  • LG Aachen, 06.09.2021 - 66 Qs 32/21

    Rechtsmittel, Email, Bilddatei, Ausdruck

    Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.07.2021 - Az. 440 Cs 172/21 - aufgehoben.
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