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   AG Aachen, 28.01.2020 - 228 F 296/19   

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https://dejure.org/2020,53626
AG Aachen, 28.01.2020 - 228 F 296/19 (https://dejure.org/2020,53626)
AG Aachen, Entscheidung vom 28.01.2020 - 228 F 296/19 (https://dejure.org/2020,53626)
AG Aachen, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - 228 F 296/19 (https://dejure.org/2020,53626)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 28.07.2017 - 12 UF 163/16

    Ehewohnung: Teilungsversteigerung während der Trennungszeit

    Auszug aus AG Aachen, 28.01.2020 - 228 F 296/19
    Insoweit beruft sie sich zunächst auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 28.07.2017 (Az. 12 UF 163/16), wonach ein Teilungsversteigerung der ehelichen Immobilie vor Scheidung der Ehe grundsätzlich unzulässig sei.

    Der insoweit zitierten Entscheidung des OLG Hamburg vom 28.07.2017, Az. 12 UF 163/16 (dem der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Übrigen als Vertreter in der Literatur selbst entgegengetreten ist, vgl. FamRZ 2017, 1830!) ist nicht zu folgen; vielmehr liegt dem Beschluss eine unzutreffende Schlussfolgerung aus der Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 (XII ZB 487/15) dahin zugrunde, dass dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe in jedem Fall und ohne Abwägung der Interessen der Ehegatten der Vorrang vor einer Teilungsversteigerung einzuräumen sei.

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15

    Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des

    Auszug aus AG Aachen, 28.01.2020 - 228 F 296/19
    Der insoweit zitierten Entscheidung des OLG Hamburg vom 28.07.2017, Az. 12 UF 163/16 (dem der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Übrigen als Vertreter in der Literatur selbst entgegengetreten ist, vgl. FamRZ 2017, 1830!) ist nicht zu folgen; vielmehr liegt dem Beschluss eine unzutreffende Schlussfolgerung aus der Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 (XII ZB 487/15) dahin zugrunde, dass dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe in jedem Fall und ohne Abwägung der Interessen der Ehegatten der Vorrang vor einer Teilungsversteigerung einzuräumen sei.
  • OLG Köln, 06.03.2012 - 4 UF 156/11

    Zustimmungsbedürftigkeit der Durchführung der Teilungsversteigerung über ein im

    Auszug aus AG Aachen, 28.01.2020 - 228 F 296/19
    Das Familiengericht ist zuständig nach §§ 113 FamFG Abs. 1, 120 Abs. 1 FamFG, 771, 802 ZPO (vgl. OLG Köln, MDR 2012, 1169).
  • OLG Jena, 30.08.2018 - 1 UF 38/18

    Ehewohnung: Teilungsversteigerung während der Trennungszeit

    Auszug aus AG Aachen, 28.01.2020 - 228 F 296/19
    Es verbleibt damit im Falle der Veräußerung oder der Teilungsversteigerung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung und insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung und Literatur (OLG Jena, Entscheidung vom 30.08.2018, Az. 1 UF 38/18 m. w. N.).
  • OLG Dresden, 04.11.2021 - 23 UF 259/21

    Ist die Teilungsversteigerung des Familienheims vor rechtskräftiger Scheidung

    Seite 8 b) Die Entscheidung des OLG Hamburg ist in Rechtsprechung (OLG Jena, Beschluss vom 30.08.2018, 1 UF 38/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2020, 15 UF 194/20; AG Aachen, Beschluss vom 28.01.2020, 228 F 296/19; offen: OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2020, 10 UF 38/20) und Literatur (vgl. Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1361b Rn. 42; Wever, FamRZ 2021, 665 und FamRZ 2019, 504, 506; Götzsche, FuR 2018, 513; Mast, FamRB 2018, 5; Kogel, FamRZ 2017, 1830; Engels, Rechtspfleger 2017, 727; jeweils m.w.N.) auf Ablehnung gestoßen, weil sie nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe und die genannte Entscheidung des BGH falsch interpretiere.

    Aufgrund der Verpflichtung zur ehelichen Rücksichtnahme (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen (so auch OLG Jena, Beschluss vom 30.08.2018, 1 UF 38/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2020, 15 UF 194/20; AG Aachen, Beschluss vom 28.01.2020, 228 F 296/19; Wever, FamRZ 2021, 663, jeweils m.w.N.), wobei im Falle beiderseitig fehlender triftiger Gründe die Teilungsversteigerung zu unterbleiben hat (vgl. OLG Jena und AG Aachen a.a.O.).

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1809/21
    - der Ablehnungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom 12. November 2021 - 1451 E-2763 - rechtswidrig sind, 3. und festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom 6. September 2021 - 1451 E-2750 -, der sich nach der Veröffentlichung des angeforderten Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 15. November 2019 - 231 F 208/19 - in NRWE erledigt hat, rechtswidrig war, 4. und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Informationsantrag vom 7. August 2021 Auskunft darüber zu geben, ob für die Veröffentlichung der drei Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 15. Mai 2020 - 220 F 136/20 -, vom 16. März 2020 - 231 /19 - und vom 28. Januar 2020 - 228 F 296/19 - jeweils auch eine Gebühr von 12, 50 EUR erhoben wurde und ob die Anfrage von kostenpflichtigen Portalen gemacht worden ist, 5. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts vom 6. September 2021 - 150 -27 (BU) - zu verpflichten, ihm auf seinen Informationsantrag vom 3. September 2021 Auskunft darüber zu geben, in wie vielen Fällen das Amtsgericht C. im Jahr 2021 ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG verhängt hat und wieviel Geld dadurch eingenommen wurde und wie viel Geld im Jahr 2021 durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG (richtig: § 178 GVG) eingenommen wurde.

    Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 4. die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm auf seinen Informationsantrag vom 7. August 2021 Auskunft darüber zu geben, ob für die Veröffentlichung der drei Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 15. Mai 2020 - 220 F 136/20 -, vom 16. März 2020 - 231 /19 - und vom 28. Januar 2020 - 228 F 296/19 - jeweils auch eine Gebühr i.H.v. 12, 50 EUR erhoben und ob die Anfrage von kostenpflichtigen Portalen gemacht worden ist, ist die Klage als Untätigkeitsklage in Form der Verpflichtungsklage zwar zulässig (§§ 75 Satz 1, 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO), aber unbegründet.

  • OLG Köln, 10.06.2020 - 10 UF 38/20

    Eheliches Rücksichtnahmegebot bei Verwertung ehelicher Immobilie

    Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Aachen vom 28.01.2020 - 228 F 296/19 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
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