Rechtsprechung
AG Achern, 25.07.2017 - 3 C 87/17 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Achern verurteilt zwar die Württembergische Versicherung AG und deren Versicherte als Gesamtschuldner zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.7.2017 - 3 C 87/17 -, allerdings überzeugt die Begründung nicht.
Besprechungen u.ä.
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AG Achern verurteilt zwar die Württembergische Versicherung AG und deren Versicherte als Gesamtschuldner zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.7.2017 - 3 C 87/17 -, allerdings überzeugt die Begründung nicht.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten …
Auszug aus AG Achern, 25.07.2017 - 3 C 87/17
Verlangt ein Sachverständiger bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (BGH NZV 2016, 420).Diese Indizwirkung setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte einen Kostenaufwand hatte, mithin die Rechnung bezahlt hat (BGH NZV 2016, 420).
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Achern, 25.07.2017 - 3 C 87/17
bb) Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte hierbei regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen (BGH NJW 2014, 3151 m. w. N.). - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Achern, 25.07.2017 - 3 C 87/17
Die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung bildet dabei grds. ein Indiz für die Erforderlichkeit des Kostenaufwands und der zu Grunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NJW 2014, 1947).