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   AG Achim, 07.05.2021 - 11 M 101/21   

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https://dejure.org/2021,12790
AG Achim, 07.05.2021 - 11 M 101/21 (https://dejure.org/2021,12790)
AG Achim, Entscheidung vom 07.05.2021 - 11 M 101/21 (https://dejure.org/2021,12790)
AG Achim, Entscheidung vom 07. Mai 2021 - 11 M 101/21 (https://dejure.org/2021,12790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Ellwangen/Jagst, 15.08.2014 - 1 T 150/14
    Auszug aus AG Achim, 07.05.2021 - 11 M 101/21
    Das Verfahren über den Gläubigerauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ende mit dem Erlass des Haftbefehls (vgl. LG Ellwangen, Beschluss vom 15. August 2014, 1 T 150/14).
  • AG Wiesbaden, 14.05.2018 - 65 M 2231/18

    Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Weiterleitung einer ungeschwärzten

    Auszug aus AG Achim, 07.05.2021 - 11 M 101/21
    Es ist daher nicht empfehlenswert, ohne dogmatische Not eine fortgesetzte Zuständigkeit zu postulieren (vgl. Mroß, in DGVZ 2018, 217).
  • AG Heidelberg, 12.07.2018 - 1 M 18/18
    Auszug aus AG Achim, 07.05.2021 - 11 M 101/21
    a.) Einerseits wird durch das Amtsgericht Heidelberg vertreten, dass für die Durchführung der Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft der Gerichtsvollzieher zuständig ist, der auch bereits für den vorangegangenen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zuständig war (AG Heidelberg, Beschluss vom 12.07.2018, 1 M 18/18).
  • LG Stendal, 11.02.2015 - 25 T 9/15

    Zwangsvollstreckung: Ablehnung der Durchführung einer Vollstreckung durch den

    Auszug aus AG Achim, 07.05.2021 - 11 M 101/21
    Zudem kann sich die Erinnerung gemäß § 766 ZPO nur gegen ein Vollstreckungsorgan richten (vgl. LG Stendal, Beschluss vom 11.2.2015, 25 T 9/15).
  • LG Potsdam, 29.11.2017 - 14 T 105/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung eines

    Auszug aus AG Achim, 07.05.2021 - 11 M 101/21
    Das ursprüngliche Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft setze sich nicht fort (LG Potsdam, Beschluss vom 29.11.2017, 14 T 105/17; Musielak/Voit/Voit, 18. Aufl. 2021, ZPO § 802g Rn. 14; BeckOK ZPO/Fleck, 40. Ed. 01.03.2021, ZPO § 802g Rn. 19; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 802g Rn. 21, beck-online).
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