Rechtsprechung
AG Ahaus, 09.05.2018 - 8 Lw 107/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Nachabfindung, Verzicht, weichende Erben, Wegfall der Geschäftsgrundlagen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachabfindungsanspruch und Anpassung des der Verzichtsvereinbarung zugrunde liegenden Abfindungsvertrages bei endgültiger Aufgabe der Landwirtschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ahaus, 09.05.2018 - 8 Lw 107/17
- OLG Hamm - 10 W 82/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96
Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des …
Auszug aus AG Ahaus, 09.05.2018 - 8 Lw 107/17
Zur weiteren Begründung bezieht sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des BGH vom 29.11.1996 (Az. BLw 16/96, veröffentlicht in NJW 1997, 36ff.).Die Antragstellerin hat sich mit dem erklärten notariellen Verzicht jegliche Grundlage für Abfindungs-und Nachabfindungsansprüche entzogen, weil sie nicht nur aus dem Kreis der Miterben ausgeschieden, sondern sogar zudem noch ausdrücklich auf Ansprüche aus § 13 HöfeO verzichtet hat (vgl. BGH vom 29.11.1996, NJW 1997, 653 ff.).
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gerichtet auf Anpassung des dem Verzicht zugrunde liegenden Abfindungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlagen gemäß § 242 BGB(§ 313 BGB) und zwar dergestalt, dass die Antragstellerin billigerweise nach höferechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung des § 13 HöfeO abzufinden wäre (vgl. BGH vom 29.11.1996, NJW 1997, 653 ff.).
- BGH, 14.10.1959 - V ZR 9/58
Rechtsmittel
Auszug aus AG Ahaus, 09.05.2018 - 8 Lw 107/17
Selbst wenn man auch die Fortführung durch einen Nachkommen des Antragsgegners als Geschäftsgrundlage des Verzichtsvertrages vom ##.##.1987 ansähe und auch noch deren Wegfall annähme, würde es darüber hinaus gebieten, vom Vertrag nur dann abzugehen, wenn eine derartige grundlegende Änderung der maßgeblichen Umstände vorliegt, dass ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vertragsregelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (vgl. BGH NJW 1959, 2203). - BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16
Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über …
Auszug aus AG Ahaus, 09.05.2018 - 8 Lw 107/17
Über die in einem Stufenantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 254 ZPO verbundenen Anträge konnte eine einheitliche Entscheidung ergehen, da sich schon bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJW 2017, 1946 ff. m.w.N.).