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   AG Ahrensburg, 23.07.2015 - 42 C 59/15   

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https://dejure.org/2015,38255
AG Ahrensburg, 23.07.2015 - 42 C 59/15 (https://dejure.org/2015,38255)
AG Ahrensburg, Entscheidung vom 23.07.2015 - 42 C 59/15 (https://dejure.org/2015,38255)
AG Ahrensburg, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - 42 C 59/15 (https://dejure.org/2015,38255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Rückwärts-Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08

    Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender

    Auszug aus AG Ahrensburg, 23.07.2015 - 42 C 59/15
    Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2009, VI ZR 100/08 m. w. N. - zitiert nach juris; Wellner in: NJW 2012, 7, 9 f.).
  • KG, 12.02.1998 - 12 U 5603/96

    Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in

    Auszug aus AG Ahrensburg, 23.07.2015 - 42 C 59/15
    Es kann dahinstehen, ob der Kläger gegen ein Überholverbot des § 5 StVO verstoßen hat; denn Überholverbote schützen allein den Gegenverkehr und bezwecken nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers (vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.02.1998, Az.: 12 U 5603/96 - zitiert nach juris).
  • OLG München, 14.02.2014 - 10 U 2815/13

    Haftungsverteilung bei einer Kollision eines rückwärts ausparkenden Fahrzeugs mit

    Auszug aus AG Ahrensburg, 23.07.2015 - 42 C 59/15
    Kommt es zu einem Unfall mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des rückwärts Ausparkenden (vgl. OLG München, Urteil vom 14.02.2014, Az. 10 U 2815/13 m. w. N. - zitiert nach juris).
  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 15/90

    Pflichten des Führers eines Radladers beim Einfahren auf eine Straße

    Auszug aus AG Ahrensburg, 23.07.2015 - 42 C 59/15
    Der aus einem Grundstück Ausfahrende hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber für die gesamte Straße Vorfahrtberechtigte in diesem Sinn von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1990, Az. VI ZR 15/90 m. w. N. - zitiert nach juris).
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