Rechtsprechung
AG Ahrensburg, 31.10.2011 - 49 C 1179/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- verkehrslexikon.de
Der Geschädigte muss nach einem Unfall vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mehrere Angebote von Sachverständigen einholen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Ahrensburg, 31.10.2011 - 49 C 1179/11
Der Geschädigte kann nach der benannten Norm vom Schädiger jedoch nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH NJW 07, 1450 ff.) Vor der Auftragserteilung an einen Gutachter hat der Geschädigte daher im Grundsatz stets Angebote mehrerer Gutachter einzuholen.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06).