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   AG Aichach, 26.05.2020 - 101 C 177/20   

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https://dejure.org/2020,29811
AG Aichach, 26.05.2020 - 101 C 177/20 (https://dejure.org/2020,29811)
AG Aichach, Entscheidung vom 26.05.2020 - 101 C 177/20 (https://dejure.org/2020,29811)
AG Aichach, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 101 C 177/20 (https://dejure.org/2020,29811)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Verkehrsunfall, Schadensminderungspflicht, Erstattung, Schadensbehebung, Forderung, Aufwendungen, Kostenentscheidung, Behandlung, Anspruch, Notwendigkeit, Vollstreckbarkeit, Aufenthalt, Umfang, Fristsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Aichach, 26.05.2020 - 101 C 177/20
    Der erforderliche Aufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Behandlung heranziehen muss (vgl. BGH, VersR 1975, 184, 185 für KFZ-Reparatur).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Aichach, 26.05.2020 - 101 C 177/20
    Die Restitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12, Rdnr. 18 - nach juris zitiert).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Aichach, 26.05.2020 - 101 C 177/20
    Für die Instandsetzung seines PKWs gebietet dieses Wirtschaftlichkeitsgebot dem Geschädigten mithin nur, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rdnr. 20 - nach juris zitiert).
  • OLG Naumburg, 06.07.2023 - 9 U 125/22

    Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung!

    Die Übertragbarkeit dieser Regel auf die Situation einer unfallbedingten Krankenhausbehandlung hat das AG Aichach in der in der Verhandlung vom 06.06.2023 vom Senat erwähnten Entscheidung vom 26.05.2020 (101 C 177/20, zitiert nach Juris) überzeugend aufgezeigt.
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