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AG Alsfeld, 29.06.2016 - 30 C 685/15 (73) |
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Das AG Alsfeld - AZ: 30 C 685/15 (73), vom 29.06.2016 - verurteilt die HUK 24 mit ausgezeichneter Begründung zur Zahlung des gekürzten Sachverständigenhonorars
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 109/10
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Sachverständigenkosten in einem …
Auszug aus AG Alsfeld, 29.06.2016 - 30 C 685/15
Gleichlaufend hat beispielsweise auch das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 10.02.12, Az.: 13 S 109/10) ausgeführt: "Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen.". - LG Bonn, 28.09.2011 - 5 S 148/11
Voraussetzungen für den Ersatz der Kosten für die Einholung eines …
Auszug aus AG Alsfeld, 29.06.2016 - 30 C 685/15
Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.09.11; Az.: 5 S 148/11). - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Alsfeld, 29.06.2016 - 30 C 685/15
Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und des Haftpflichtversicherers verpflichtet ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff). - OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05
Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten …
Auszug aus AG Alsfeld, 29.06.2016 - 30 C 685/15
Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt erst dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. LG Bonn, a.a.O. und die dortigen Belege, u.a. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 ff.).