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   AG Altötting, 18.02.1997 - 1 M 123/97   

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https://dejure.org/1997,13854
AG Altötting, 18.02.1997 - 1 M 123/97 (https://dejure.org/1997,13854)
AG Altötting, Entscheidung vom 18.02.1997 - 1 M 123/97 (https://dejure.org/1997,13854)
AG Altötting, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - 1 M 123/97 (https://dejure.org/1997,13854)
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

    An dieser ständigen Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. OVG Greifswald U. v. 07.11.1996, 4 K 11/96, RAnB 1997, 179 ff., VwRR MO 1997, 13 ff.; U. v. 25.02.1998, 4 K 8/97, NordÖR 1998, 256 ff., VwRR MO 1998, 227 ff.; Senatsbeschluß vom 19.03.1998, 1 M 123/97).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Festsetzung der Kalkulation von Beiträgen

    Nach der Rechtsprechung des Abgabensenates des Gerichts gilt: Jedenfalls 4 Jahre nach der Erstellung einer Globalberechnung dürfte diese zu hinterfragen sein, ob die seinerzeit erstellten Daten auch jetzt noch Gültigkeit haben können; eine Aktualisierung wäre dann erforderlich (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 1998, 1 M 123/97).
  • VG Schwerin, 14.05.2008 - 4 A 1401/05

    Heranziehung zum Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung

    Für die Frage, welchen Umfang die öffentliche Einrichtung hat, ist vorrangig die Entwässerungssatzung heranzuziehen (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.03.1998, Az.: 1 M 123/97, S. 4 des amtlichen Umdrucks).

    Bei Widersprüchen zwischen der Anschlusssatzung und der Abgabensatzung geht die Anschlusssatzung vor (vgl. Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 21. Erg-Lfg., KAG § 8 Rdnr. 966) bzw. ist nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, der die Kammer folgt, für die Frage, welchen Umfang die öffentliche Einrichtung hat, vorrangig die Anschlusssatzung heranzuziehen (Beschl. v. 19.03.1998, Az.: 1 M 123/97, S. 4 des amtlichen Umdrucks), denn diese technische Satzung enthält die maßgebliche Organisationsentscheidung der Körperschaft.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 24/99

    Angabe des Ausgabetages eines amtlichen Bekanntmachungsblattes als Erfordernis

    Dabei ist vorrangig auf die Entwässerungssatzung abzustellen (OVG Greifswald, B. v. 19.03.1998 - 1 M 123/97 -).
  • VG Schwerin, 23.02.2018 - 4 A 467/15

    Regelmäßige Überprüfung der Globalkalkulation eines Anschlussbeitrags -

    aa) Die Antwort der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern lautete, dass die (Global-)Kalkulation bei Gesamtanlagen jedenfalls nach vier Jahren zu hinterfragen sei (OVG Greifswald, wohl nicht veröffentlichter Beschl. vom 19. März 1998 - 1 M 123/97 -, Urt. v. 15. Nov. 2000 - 4 K 8/99 -, juris Rn. 47).
  • VG Schwerin, 28.05.2018 - 4 A 928/17

    Schmutzwassergebühren; Definition der öffentlichen Einrichtung; Schätzung des

    Ist die Definition bei Benutzungsgebühren (oder Anschlussbeiträgen) nicht in der sogenannten technischen Satzung selbst enthalten, muss sie jedenfalls in der Abgabensatzung festgelegt werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 18. Sept. 1997, a. a. O. betreffend Entwässerungsgebühren; OVG Greifswald, Beschl. v. 19. März 1998 - 1 M 123/97 -, jeweils zitiert aus Aussprung, a. a. O., Erl. 4.4).
  • VG Schwerin, 13.05.2008 - 4 A 757/05

    Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag

    Für die Frage, welchen Umfang die öffentliche Einrichtung hat, ist vorrangig die Entwässerungssatzung heranzuziehen (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.03.1998, Az.: 1 M 123/97, S. 4 des amtlichen Umdrucks).
  • VG Schwerin, 24.03.2005 - 4 A 1465/04
    Für die Frage, welchen Umfang die öffentliche Einrichtung hat, ist hier vorrangig die korrespondierende Wasserversorgungssatzung des Amtes Lalendorf vom 29. November 2001 (im Folgenden: Wasserversorgungssatzung - WVS) heranzuziehen (vgl. OVG M-V, Urt. v. 19. August 1998 - 1 M 123/97; Beschl. v. 18. September 1997 - 4 K 45/96 -, NordÖR 1998, S. 266).
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