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   AG Andernach, 19.09.2014 - 62 C 293/14   

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https://dejure.org/2014,32114
AG Andernach, 19.09.2014 - 62 C 293/14 (https://dejure.org/2014,32114)
AG Andernach, Entscheidung vom 19.09.2014 - 62 C 293/14 (https://dejure.org/2014,32114)
AG Andernach, Entscheidung vom 19. September 2014 - 62 C 293/14 (https://dejure.org/2014,32114)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt

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  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Andernach, 19.09.2014 - 62 C 293/14
    Die dadurch entstandenen Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. BGH Urt. v.22.7.2014 - VI ZR 357/13 -).

    Daher kommt es hinsichtlich der hier maßgeblichen Fragen allein auf den Standpunkt des Geschädigten an (BGH Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13 -).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Andernach, 19.09.2014 - 62 C 293/14
    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 ).

    Da die Abrechnung des Klägers die in der Honorarliste des BVSK (hier 2010/2011) nur geringfügig übersteigt (vgl. Hinweis des Gerichts vom 8.8.2014), besteht kein Anlass, die Abrechnung hinsichtlich der Nebenkosten zu beaanstanden (vgl. BGH DS 2014, 90 ff = NJW 2014, 1947ff).

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