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AG Andernach, 22.12.2009 - 63 C 96/09 |
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Verfahrensgang
- AG Andernach, 22.12.2009 - 63 C 96/09
- LG Koblenz, 10.08.2010 - 6 S 22/10
- BGH, 09.06.2011 - III ZR 203/10
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 26.11.2014 - 31 C 263/14 Die für eine Kündigung der Verfügungsbeklagten dispositiv vereinbarte Kündigungsfrist von 4 Wochen kann insofern dann aber auch nicht als unangemessen kurz bezeichnet werden, da die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäß § 621 Nr. 5 BGB hier sogar von jeder Vertragspartei jederzeit - längsten aber mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen - zulässig gewesen wäre, so dass die hier vereinbarte Kündigungsfrist von 4 Wochen - die nur die ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Verfügungsbeklagten zum Inhalt hat - auch mit der gesetzlichen Regelung der §§ 307 und 621 BGB im Einklang steht ( BGH , Urteil vom 09.06.2011, Az.: III ZR 203/10, u. a. in: NJW 2011, Seiten 2955 ff.; OLG Brandenburg , Urteil vom 18.05.2005, Az.: 7 U 169/04; AG Andernach , Urteil vom 22.12.2009, Az.: 63 C 96/09 ).