Rechtsprechung
AG Ansbach, 19.06.2017 - 5 C 229/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,70231) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- AG Ansbach, 19.06.2017 - 5 C 229/17
- LG Ansbach, 25.10.2017 - 1 S 709/17
Wird zitiert von ...
- LG Ansbach, 25.10.2017 - 1 S 709/17
Gesamtnichtigkeit eines Prozessvergleichs
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 19.06.2017, Aktenzeichen 5 C 229/17, wird zurückgewiesen.Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 19.06.2017, Aktenzeichen 5 C 229/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.