Rechtsprechung
AG Aschaffenburg, 05.06.2015 - 130 C 65/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rewis.io
Höhe ersatzfähiger Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall bei Geltendmachung durch den Sachverständigen als Zessionar des Schadensersatzanspruchs
- ra.de
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Aschaffenburg - Zweigst. Alzenau - verurteilt die Versicherungsnehmerin der VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 5.6.2015 - 130 C 65/15 -.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 05.06.2015 - 130 C 65/15
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und nach § 249 II Satz 1 BGB vom Schädiger als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 7 m. w. N.).Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 II Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der - vor dem Hintergrund der objektsbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 8 m. w. N.).
- BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12
Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 05.06.2015 - 130 C 65/15
Dieses, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten bestehende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu behandeln, die in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, sich als die wirtschaftlich Vernünftigste darstellt (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, Juris, Rd.Nr. 20).