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   AG Aschaffenburg, 08.07.2015 - 130 C 75/15   

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https://dejure.org/2015,33304
AG Aschaffenburg, 08.07.2015 - 130 C 75/15 (https://dejure.org/2015,33304)
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.07.2015 - 130 C 75/15 (https://dejure.org/2015,33304)
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 130 C 75/15 (https://dejure.org/2015,33304)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Aschaffenburg - Zweigst. Alzenau i. Ufr. - hält Versäumnisurteil gegen den VN der VHV aufrecht und verurteilt diesen zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 8.7.2015 - 130 C 75/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 08.07.2015 - 130 C 75/15
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und nach § 249 II Satz 1 BGB vom Schädiger als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 7 m.w.N.).

    aa) Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 7 m.w.N.).

    Vielmehr darf er sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, Juris, Rd:Nr. 7 m.w.N.).

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 II Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der - vor dem Hindergrund des Objekts bezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig wieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 8 m.w.N.).

    Wissenschaft und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gemäß § 249 II Satz 1 BGB eine maßgebliche Rolle (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, Juris, Rd.Nr. 8 m.w.N.).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 08.07.2015 - 130 C 75/15
    Dieses, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit bestehende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu behandeln, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter der Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich Vernünftigste darstellt (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, Juris, Rd.Nr. 20).
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