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   AG Aschaffenburg, 11.05.2015 - 116 C 89/15   

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https://dejure.org/2015,50755
AG Aschaffenburg, 11.05.2015 - 116 C 89/15 (https://dejure.org/2015,50755)
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 11.05.2015 - 116 C 89/15 (https://dejure.org/2015,50755)
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 11. Mai 2015 - 116 C 89/15 (https://dejure.org/2015,50755)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Anspruch auf Geldentschädigung bei negativer Ebay-Bewertung?

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen negativer ebay-Bewertung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 261/09

    Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Tätigkeit in

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 11.05.2015 - 116 C 89/15
    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2010, 3035 m. w. N.; BGH BeckRS 2010, 27760 m. w. N.).

    Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichtete Abmahnung nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH BeckRS 2010, 27760; BGH NJW 2010, 3035, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 152/09

    Kosten anwaltlicher Abmahnungen wegen persönlichkeitsrechtsverletzender

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 11.05.2015 - 116 C 89/15
    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2010, 3035 m. w. N.; BGH BeckRS 2010, 27760 m. w. N.).

    Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichtete Abmahnung nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH BeckRS 2010, 27760; BGH NJW 2010, 3035, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 11.05.2015 - 116 C 89/15
    Die Äußerung ist wegen der Substanzarmut deshalb als Meinungsäußerung zu qualifizieren (Bundesverfassungsgericht NJW 1983, 1415; BGH NJW 1982, 2246).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

    Auszug aus AG Aschaffenburg, 11.05.2015 - 116 C 89/15
    Die Äußerung ist wegen der Substanzarmut deshalb als Meinungsäußerung zu qualifizieren (Bundesverfassungsgericht NJW 1983, 1415; BGH NJW 1982, 2246).
  • LG Aschaffenburg, 03.12.2015 - 23 S 97/15

    Anforderungen an einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11.05.2015, Az.: 116 C 89/15 abgeändert.
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