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AG Aschaffenburg, 25.07.2019 - 112 C 1808/18 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88
Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 25.07.2019 - 112 C 1808/18
der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkelt der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urtell vom 20.06.1989; VI ZR 334/88)."des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese" Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material öder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für.eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl. BGH, Urtell vom 20.08.1988; VI ZR 334/88).
- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Aschaffenburg, 25.07.2019 - 112 C 1808/18
objektiv durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von subjektiven Kriterien, den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGH, Urteil vam 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73).