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   AG Augsburg, 02.07.2018 - 17 C 1190/18   

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https://dejure.org/2018,59691
AG Augsburg, 02.07.2018 - 17 C 1190/18 (https://dejure.org/2018,59691)
AG Augsburg, Entscheidung vom 02.07.2018 - 17 C 1190/18 (https://dejure.org/2018,59691)
AG Augsburg, Entscheidung vom 02. Juli 2018 - 17 C 1190/18 (https://dejure.org/2018,59691)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Mietvertragskündigung wegen kritischen Äußerungen des Mieters

  • datev.de (Kurzinformation)

    Schlechte Presse ist kein Grund zur Kündigung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus AG Augsburg, 02.07.2018 - 17 C 1190/18
    Vor diesem Hintergrund kann es bei öffentlichen Äußerungen auch hinzunehmen sein, dass diese in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az. VI ZR 45/05, Rn. 18).

    Erst wenn bei einer solchen Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az. VI ZR 45/05, Rn. 18).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 188/08

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung des Mieters wegen Zerstörung des

    Auszug aus AG Augsburg, 02.07.2018 - 17 C 1190/18
    Im Rahmen der für den konkreten Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Interessen des Kündigenden an der Vertragsbeendigung und die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortdauer des Mietverhältnisses zu ermitteln und zu bewerten (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 188/08, Rn. 10).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus AG Augsburg, 02.07.2018 - 17 C 1190/18
    Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit greift unabhängig davon ein, ob eine Meinungsäußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08, Rn. 33).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus AG Augsburg, 02.07.2018 - 17 C 1190/18
    Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern bzw. auf die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384/03, Rn. 63).
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