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   AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11   

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https://dejure.org/2012,28773
AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11 (https://dejure.org/2012,28773)
AG Augsburg, Entscheidung vom 04.06.2012 - VI 202/11 (https://dejure.org/2012,28773)
AG Augsburg, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - VI 202/11 (https://dejure.org/2012,28773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    1. Bei der ergänzenden Testamentsauslegung ist zunächst eine unbewusste, planwidrige Lücke in der Willensbildung zu ermitteln. Danach ist der hypothetische Wille festzustellen und schließlich muss wegen der Einhaltung der Formvorschriften feststehen, dass dieser ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung einer unbewussten und planwidrigen Lücke in der Willensbildung bei der ergänzenden Testamentsauslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2279 Abs. 1
    Ermittlung einer unbewussten und planwidrigen Lücke in der Willensbildung bei der ergänzenden Testamentsauslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 188/80

    Abgrenzung der Aufhebung eines früheren Testaments von dem Widerruf eines

    Auszug aus AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11
    Damit liegt eine zweifelsfreie Auslegung vor, so dass für den mutmaßlichen Willen kein Raum ist (BGH NJW 1981, 2745).

    Dabei gelten grundsätzlich nicht Beweislastgrundsätze (so wohl AG Spandau FamRZ 2004, 571), weil es um Auslegung geht (siehe BGH NJW 1981, 2745).

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Auszug aus AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11
    Vielmehr wird allein schon wegen des Rechtsgedankens des § 2069 BGB die Einsetzung des vorverstorbenen Ehemannes der Ersatzerbin als ausreichende Andeutung angesehen (OLG Hamm FamRZ 1991, 1483 = NJW-RR 1991, 1349; BayObLG NJW 1988, 2744, wo die Einsetzung einer nahestehenden Person als ausreichende Andeutung angesehen wird).
  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 177/80

    Anordnung von Nacherbfolge der überlebenden Kinder eines Erblassers - Einsetzung

    Auszug aus AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11
    Indes spricht der mutmaßliche Wille (siehe hierzu BGH NJW 1981, 2743) der Vertragsschließenden für eine unbewusste Lücke.
  • OLG Hamm, 28.09.1987 - 4 Ss OWi 725/87

    Verweigerung der Rücksendung eines Anhörungsbogens; Verkehrsordnungswidrigkeiten;

    Auszug aus AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11
    Daher ist es nicht erforderlich, dass in der Urkunde ein Hinweis auf die Person des Ersatzerben enthalten ist (BayObLG NJW 1988, 274; OLG Hamm, FamRZ 1976, 552).
  • OLG Hamm, 01.07.1991 - 15 W 129/91
    Auszug aus AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11
    Vielmehr wird allein schon wegen des Rechtsgedankens des § 2069 BGB die Einsetzung des vorverstorbenen Ehemannes der Ersatzerbin als ausreichende Andeutung angesehen (OLG Hamm FamRZ 1991, 1483 = NJW-RR 1991, 1349; BayObLG NJW 1988, 2744, wo die Einsetzung einer nahestehenden Person als ausreichende Andeutung angesehen wird).
  • OLG München, 04.03.2009 - 31 Wx 73/08

    Notarielles Testament: Auslegung der Formulierung "Ersatzerben will ich

    Auszug aus AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11
    Denkbar ist freilich auch, dass die Vertragsschließenden eine weitere Ersatzerbenregelung für nicht notwendig ansahen, weil sie das Vorversterben des Sohnes ohne Abkömmlinge für unwahrscheinlich ansahen (siehe OLG München NJW-RR 2009, 878, wo es heißt, dass die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" ergeben kann, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar; anders dagegen OLG München NJW-RR 2012, 9 = MDR 2011, 136, wo bei Vorversterben zweier als Ersatzerben eingesetzter Personen schon Zweifel an einer planwidrigen Lücke geäußert werden).
  • OLG München, 28.09.2011 - 31 Wx 216/11

    Erbvertrag: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Auslegungsregel über die

    Auszug aus AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11
    Denkbar ist freilich auch, dass die Vertragsschließenden eine weitere Ersatzerbenregelung für nicht notwendig ansahen, weil sie das Vorversterben des Sohnes ohne Abkömmlinge für unwahrscheinlich ansahen (siehe OLG München NJW-RR 2009, 878, wo es heißt, dass die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" ergeben kann, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar; anders dagegen OLG München NJW-RR 2012, 9 = MDR 2011, 136, wo bei Vorversterben zweier als Ersatzerben eingesetzter Personen schon Zweifel an einer planwidrigen Lücke geäußert werden).
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