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   AG Augsburg, 12.01.2012 - 1 M 10180/12   

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AG Augsburg, 12.01.2012 - 1 M 10180/12 (https://dejure.org/2012,2207)
AG Augsburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - 1 M 10180/12 (https://dejure.org/2012,2207)
AG Augsburg, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 1 M 10180/12 (https://dejure.org/2012,2207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Durch eine Taschenpfändung beim Schuldner in einem Sitzungssaal eines Amtsgerichte wird nicht in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 GG) eingegriffen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine Taschenpfändung beim Schuldner in einem Sitzungssaal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13; ZPO § 808
    Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine Taschenpfändung beim Schuldner in einem Sitzungssaal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 511
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 05.06.1984 - 2 Ss 149/83

    Begriff der Wohnung; Arbeitsräume; Betriebsräume; Geschäftsräume ; Büroräume ;

    Auszug aus AG Augsburg, 12.01.2012 - 1 M 10180/12
    (2) Gleichwohl hat der Gerichtsvollzieher beim Betreten einer Wohnung eines Dritten zu prüfen, ob eine richterliche Durchsuchungsanordnung wegen Art. 13 Absatz 2 GG erforderlich, wie sich auch §§ 108 Nr. 1 und 5, 107 Nr. 1- 3 GVGA entnehmen lässt (siehe auch OLG Hamburg NJW 1984, 2898).

    Vielmehr geht es bei der Taschenpfändung um am Körper des Schuldners getragene Sachen, an denen der Dritte keinerlei Sachherrschaft hat (OLG Hamburg NJW 1984, 2898).

    (4) Die Rechtsgrundlage für das Betreten der Räume des Dritten ergibt sich aus § 808 ZPO (OLG Hamburg NJW 1984, 2898).

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZB 38/08

    § 21 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung ( InsO ) als ausreichende gesetzliche

    Auszug aus AG Augsburg, 12.01.2012 - 1 M 10180/12
    (1) § 758 a Absatz 1 ZPO bietet keine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung Dritter, in denen eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgeführt werden soll (LG Aurich NJW-RR 1991, 192; OLG Oldenburg DGVZ 1990, 137, AG Wiesloch DGVZ 2002, 61; vgl. auch BGH NJW 2009, 3438 zum Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage nach Art. 13 Absatz 2 GG zum Betreten von Geschäftsräumen eines Dritten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus AG Augsburg, 12.01.2012 - 1 M 10180/12
    Danach ist der Begriff der Wohnung i.S.d. Art. 13 GG (vgl. BVerfGE 32, 54, 69 ff.) nicht im engen Sinne der Umgangssprache zu verstehen, sondern weit auszulegen.
  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

    Auszug aus AG Augsburg, 12.01.2012 - 1 M 10180/12
    Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Personenkraftwagen oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.
  • LG Aurich, 13.02.1990 - 3 T 302/89
    Auszug aus AG Augsburg, 12.01.2012 - 1 M 10180/12
    (1) § 758 a Absatz 1 ZPO bietet keine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung Dritter, in denen eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchgeführt werden soll (LG Aurich NJW-RR 1991, 192; OLG Oldenburg DGVZ 1990, 137, AG Wiesloch DGVZ 2002, 61; vgl. auch BGH NJW 2009, 3438 zum Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage nach Art. 13 Absatz 2 GG zum Betreten von Geschäftsräumen eines Dritten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter).
  • VG Frankfurt/Main, 18.08.1997 - 7 M 2082/97
    Auszug aus AG Augsburg, 12.01.2012 - 1 M 10180/12
    15 (5) Im Übrigen wird im vorliegenden Fall Art. 13 GG schon deshalb nicht tangiert, weil es um die Zwangsvollstreckung in einer Räumlichkeit eines Gerichtes geht, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes, welche in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kein Grundrechtsträger mit subjektiv öffentlichen Rechten sein kann, sondern selbst Adressat von Grundrechten und somit Grundrechtsverpflichteter ist (VG Frankfurt NVwZ 1998, 545 m.w.N.).
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