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   AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12   

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https://dejure.org/2013,22122
AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12 (https://dejure.org/2013,22122)
AG Augsburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - VI 1163/12 (https://dejure.org/2013,22122)
AG Augsburg, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - VI 1163/12 (https://dejure.org/2013,22122)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Mitarbeiters der Krankenversicherung eines Erblassers nach § 35 Absatz 3 SGB I im Erbscheinsverfahren

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2229; SGB I § 35; SGB X § 67b; SGB X § 67d
    Übermittlung der Sozialdaten (Pflegegutachten) zur Ermittlung der Testierfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übermittlung von Sozialdaten zur Ermittlung der Testierfähigkeit des Erblassers; Erlaubnis zur Übermittlung von Sozialdaten an Dritte durch den Leistungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 882
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82

    Entbindung von Verschwiegenheitspflicht; Übergang auf Erben; Vermögensrechtliche

    Auszug aus AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12
    Danach wird im Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 Absatz 1 Nr. 1 StGB und nach § 383 Absatz 1 Nr. 6 ZPO eine mutmaßliche Entbindung durch den Erblasser angenommen, weil das wohlverstandene Interesse eines Erblassers nicht dahin geht, dass seine Testierunfähigkeit geheim bleibt, sondern das wohlverstandene Interesse geht dahin, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutze einer testierunfähigen (geschäftsunfähigen) Person nicht durch die ärztliche Schweigepflicht unterlaufen werden (BGHZ 91, Seite 392 = NJW 1984, Seite 2893; BGHNJW 1983, 2627; OLG Naumburg NJW 2005, 2017; BayObLG FamRZ 1986, 1238; OLG Stuttgart MDR 1983, 236).
  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 259/81

    Übergang des allgemeinen Einsichtsrechts eines Patienten in die Krankenunterlagen

    Auszug aus AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12
    Bei der Bestimmung der schutzwürdigen Interessen des Erblassers ist für ein Erbscheinsverfahren sogar davon auszugehen, dass es die "Regel" ist, dass der Erblasser an einer Datenübermittlung Interesse hat und nur "ausnahmsweise" dies nicht wünscht, weil der Verstorbene zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass die Ausführungen in dem Pflegegutachten vor seinem Tode nicht bekannt werden, aber sich dieses Geheimhaltungsinteresse regelmäßig durch das tatsächliche Ableben erledigt (BGH NJW 1983, 2627).
  • BGH, 04.07.1984 - IVa ZB 18/83

    Weitere Beschwerde in Nachlaßsachen - Ärztliche Schweigepflicht und Zeugniszwang

    Auszug aus AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12
    Danach wird im Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 Absatz 1 Nr. 1 StGB und nach § 383 Absatz 1 Nr. 6 ZPO eine mutmaßliche Entbindung durch den Erblasser angenommen, weil das wohlverstandene Interesse eines Erblassers nicht dahin geht, dass seine Testierunfähigkeit geheim bleibt, sondern das wohlverstandene Interesse geht dahin, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutze einer testierunfähigen (geschäftsunfähigen) Person nicht durch die ärztliche Schweigepflicht unterlaufen werden (BGHZ 91, Seite 392 = NJW 1984, Seite 2893; BGHNJW 1983, 2627; OLG Naumburg NJW 2005, 2017; BayObLG FamRZ 1986, 1238; OLG Stuttgart MDR 1983, 236).
  • OLG Bamberg, 11.08.1988 - 7 UF 50/87
    Auszug aus AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12
    Der Zeuge könnte zwar grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 35 Absatz 3 SGB I wegen des sog. Sozialgeheimnisses zustehen, was auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (OLG Bamberg Beschluss vom 11.08.1988 7 UF 50/87 für das Zivilverfahren oder LG Saarbrücken Beschluss vom 11.04.2002 1 Qs 12/2 für das Strafverfahren).
  • OLG Naumburg, 09.12.2004 - 4 W 43/04

    Zur Frage der fehlende Geschäftsfähigkeit wegen Alkoholerkrankung; Ärztliche

    Auszug aus AG Augsburg, 17.07.2013 - VI 1163/12
    Danach wird im Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 Absatz 1 Nr. 1 StGB und nach § 383 Absatz 1 Nr. 6 ZPO eine mutmaßliche Entbindung durch den Erblasser angenommen, weil das wohlverstandene Interesse eines Erblassers nicht dahin geht, dass seine Testierunfähigkeit geheim bleibt, sondern das wohlverstandene Interesse geht dahin, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutze einer testierunfähigen (geschäftsunfähigen) Person nicht durch die ärztliche Schweigepflicht unterlaufen werden (BGHZ 91, Seite 392 = NJW 1984, Seite 2893; BGHNJW 1983, 2627; OLG Naumburg NJW 2005, 2017; BayObLG FamRZ 1986, 1238; OLG Stuttgart MDR 1983, 236).
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