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   AG Augsburg, 17.12.2020 - 74 C 2360/20   

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AG Augsburg, 17.12.2020 - 74 C 2360/20 (https://dejure.org/2020,42185)
AG Augsburg, Entscheidung vom 17.12.2020 - 74 C 2360/20 (https://dejure.org/2020,42185)
AG Augsburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 74 C 2360/20 (https://dejure.org/2020,42185)
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  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Augsburg, 17.12.2020 - 74 C 2360/20
    Die Kosten für die Begutachtung eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Falirzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Ureil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15).

    -Seite 5 - Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB können als Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangt werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 26.04.2016-VI ZR 50/15).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Augsburg, 17.12.2020 - 74 C 2360/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.10.1974, Az VI ZR 42/73) schuldet der Schädiger beim Herstellungsaufwand grundsätzlich sogar die Mehrkosten, die ohne Eigenschuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt in Folge unwirtschaftlicher, unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat, denn die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 491/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als auszugleichender

    Auszug aus AG Augsburg, 17.12.2020 - 74 C 2360/20
    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, Rücksicht zu nehmen, sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15 -, NJW 2016, 3363 f.).
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