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   AG Augsburg, 18.02.2013 - 01 M 1549/13   

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https://dejure.org/2013,2073
AG Augsburg, 18.02.2013 - 01 M 1549/13 (https://dejure.org/2013,2073)
AG Augsburg, Entscheidung vom 18.02.2013 - 01 M 1549/13 (https://dejure.org/2013,2073)
AG Augsburg, Entscheidung vom 18. Februar 2013 - 01 M 1549/13 (https://dejure.org/2013,2073)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des alten Rechts hinsichtlich Vollstreckungsaufträge bei Eingang beim Gerichtsvollzieher bzw. bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle vor dem 01.01.2013

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendbarkeit des alten Rechts hinsichtlich Vollstreckungsaufträge bei Eingang beim Gerichtsvollzieher bzw. bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle vor dem 01.01.2013

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.07.2008 - I ZB 80/07

    Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei gleichzeitiger

    Auszug aus AG Augsburg, 18.02.2013 - 1 M 1549/13
    Der Gesetzgeber hat nun nicht formuliert "erteilt worden sind" und damit zum Ausdruck gebracht, dass es nicht wie bei § 899 Absatz 1 ZPO a.F. (nunmehr § 802 e Absatz 1 ZPO) auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts ankommt, wo bei einem Kombiauftrag für die Auftragserteilung der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs maßgeblich ist (BGH NJW 2008, 3288).
  • AG Bad Segeberg, 25.02.2013 - 6 M 102/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungserinnerung gegen die

    Auch auf sog. Kombiaufträge, die vor dem 1. Januar 2013 bei dem Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle eingegangen sind, findet gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Recht Anwendung; unerheblich ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung des mit dem Vollstreckungsauftrag erteilten Auftrages zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung vorliegen (Anschluss AG Augsburg, 18. Februar 2013, 1 M 1549/13, DGVZ 2013, 79).(Rn.19).

    Auch der Vergleich zur Behandlung vom Eventualanträgen im Erkenntnisverfahren zeigt, dass es für den Zeitpunkt des Antragseinganges unerheblich ist, wann die Voraussetzungen für das Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorliegen (s. zum Ganzen überzeugend AG Augsburg, Beschl. v. 18.02.2013 - 1 M 1549/13).

  • AG Augsburg, 04.06.2013 - 1 M 3755/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Eingang eines Vollstreckungsauftrags bei Änderung

    5 Bei einem Kombiauftrag kommt es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nach § 39 Nummer 1 EGZPO auf den Eingang des Kombiauftrages beim Gerichtsvollzieher und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Ausführung vorliegen (AG Augsburg, Beschluss vom 18.02.2013, 1 M 1549/13, BeckRS 2013, 03217; AG Augsburg, Beschluss vom 11.04.2013, 01 M 3020/13, BeckRS 2013, 07291).
  • AG Augsburg, 17.04.2013 - 1 M 3294/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Auftragseingang bei einer

    Bei einem Kombiauftrag kommt es bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nach § 39 Nr. 1 EGZPO auf den Eingang des Kombiauftrages beim Gerichtsvollzieher und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Ausführung vorliegen (ausführlich dazu AG Augsburg, Beschluss vom 18.02.2013, 1 M 1549/13, BeckRS 2013, 03217).
  • AG Augsburg, 11.04.2013 - 1 M 3020/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Anwendbares Recht bei einem vor Gesetzesänderung

    Obwohl beim Kombiauftrag der Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bedingt gestellt ist, weil das Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erst eingeleitet werden soll, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos ist, muss wie beim Kombiauftrag an einen Gerichtsvollzieher auf den Zeitpunkt des Eingangs des Kombiauftrages abgestellt werden (dazu ausführlich AG Augsburg Beschluss vom 18.02.2013, 1 M 1549/13: Beck 2013, 03217).
  • LG Koblenz, 08.07.2013 - 2 T 320/13
    Es fehlt an einer Regelungslücke (ebenso Wasserl, DGVZ 2013, S. 61 ff. (67); Harnacke / Bungardt, DGVZ 2013, S. 1 ff.; AG Osnabrück, Beschluss vom 20. Februar 2013 in DGVZ 2013, S. 79; AG Balingen, Beschluss vom 28. Februar 2013 in DGVZ 2013, S. 100 f.).
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