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   AG Augsburg, 20.12.2021 - 21 C 2535/21   

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https://dejure.org/2021,51617
AG Augsburg, 20.12.2021 - 21 C 2535/21 (https://dejure.org/2021,51617)
AG Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2021 - 21 C 2535/21 (https://dejure.org/2021,51617)
AG Augsburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2021 - 21 C 2535/21 (https://dejure.org/2021,51617)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung, gezieltes Schweigen, Vorbehalt

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RVG VV Nr. 5115; ARB 2010 § 5
    Erledigungsgebühr bei Verfahrenseinstellung nach anwaltlichem Einspruch gegen Bußgeldbescheid ohne Einlassung zur Sache

  • IWW

    Nr. 5115 VV RVG
    Gebührenrecht

  • strafrechtsiegen.de

    Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Rat zu gezieltem Schweigen

  • rewis.io

    Verteidiger, Einstellung, Ermessen, Versicherungsbedingungen, Feststellung, Verfahren, Deckungszusage, Zahlungsanspruch, Einspruch, RVG, Akteneinsicht, Zahlung, Erledigung, Anlage, Einstellung des Verfahrens, anwaltliche Vertretung, billigem Ermessen

  • Burhoff online

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitteilung, gezieltes Schweigen, Ursächlichkeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    "… Mandant wird auf meinen Rat derzeit schweigen”: Auch das ist Mitwirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Deckung von Rechtsanwaltsgebühren gegen eine Rechtsschutzversicherung; Anfall der Erledigungsgebühr unter Mitwirkung des Anwalts

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.04.2007 - 215 C 8/07

    Verteidigerkosten: Gebühr für die Mitwirkung an der Einstellung des

    Auszug aus AG Augsburg, 20.12.2021 - 21 C 2535/21
    Daraus ergibt sich zum einen, dass die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht geprüft werden muss und eben auch nicht Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs ist, sondern nur die objektive Eignung des vom Anwalt geleisteten Beitrags entscheidend ist, und zum anderen, dass diese Eignung grundsätzlich vermutet wird, also nur offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale anwaltliche Äußerungen von der Vergütung ausgeschlossen werden sollten (vgl. AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 - 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).

    Auch dies legt nahe, dass der Inhalt des Schreibens von nicht unerheblicher Bedeutung für die Einstellungsentscheidung war; die Feststellung, dass eine verfahrensfördernde Tätigkeit nicht ersichtlich wäre (Ziffer 5151 Abs. 2 VV RVG), wird damit jedenfalls ausgeschlossen (vgl. Zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 - 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).

    Der Stadt Augsburg als Ordnungsbehörde war daher schon nach dieser Äußerung eine umfassende Würdigung der Beweislage möglich, die letztlich die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseinstellung beeinflusste (vgl. Zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 - 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).

    Die Kausalität der mitwirkenden Tätigkeit ist dagegen - wie oben bereits ausgeführt - nicht erforderlich, die tatsächliche Förderung des Verfahrens wird gemäß Ziffer 5115 VV RVG vermutet (vgl. AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 - 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 123/10

    Rechtsanwaltsgebühren im Bußgeldverfahren: Anfall der Erledigungsgebühr bei

    Auszug aus AG Augsburg, 20.12.2021 - 21 C 2535/21
    Die für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Einstellung des Verfahrens ist in einem weiten Sinn zu verstehen (NJW 2011, 1605 Rn. 6-9, beck-online).

    Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des BGH vom 20.01.2011, Az.: IX ZR 123/10 und die dortige Formulierung hinsichtlich des sogenannten "gezielten Schweigens" sowie der Aussage, dass die Behörde nach einer solchen Mitteilung weiß, dass sie den Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen, abstellt und daraus ableitet, dass durch die Formulierung "derzeit" bzw. "bleibt vorbehalten", mit der eine Einlassung in Aussicht gestellt werde, somit kein gezieltes Schweigen vorliege, da ein solches nur vorliegen könne, wenn die Behörde keine weiteren Informationen erhält, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts daraus keine andere Beurteilung.

  • OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Zusätzliche Gebühr wegen Mitwirkung an der

    Auszug aus AG Augsburg, 20.12.2021 - 21 C 2535/21
    Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (OLG Stuttgart BeckRS 2010, 10795 = AGS 2010, 792 = RVGreport 2010, 263; vgl. BeckOK RVG/Knaudt, 54. Ed. 1.12.2021, RVG VV 5115 Rn. 19).
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