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   AG Augsburg, 26.08.2013 - 01 M 6899/13   

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AG Augsburg, 26.08.2013 - 01 M 6899/13 (https://dejure.org/2013,22012)
AG Augsburg, Entscheidung vom 26.08.2013 - 01 M 6899/13 (https://dejure.org/2013,22012)
AG Augsburg, Entscheidung vom 26. August 2013 - 01 M 6899/13 (https://dejure.org/2013,22012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Betragsmäßig in einem Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Nebenforderungen sind bei der Berechnung der 500 EUR - Grenze im Sinne von § 755 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO zu berücksichtigen.

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Berechnung der Mindestgrenze für das Tätigwerden eines Gerichtsvollziehers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.07.2012 - X S 24/12

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung

    Auszug aus AG Augsburg, 26.08.2013 - 1 M 6899/13
    Soweit nun bei der Berechnung des Mindestwertes von 500 EUR Nebenforderungen und die Kosten der Vollstreckung außer Acht gelassen werden müssen, wenn sie nicht allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind (§ 755 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), fallen darunter nicht betragsmäßig titulierte Nebenforderungen (Mroß DGVZ 2012, 177; AnwBl 2013, 21; a.A. BeckOK zum gleichlautenden § 802 l ZPO RdNr. 5; Harnacke u.a. DGVZ 2013, 3, Fall 13).
  • LG Darmstadt, 27.02.2014 - 5 T 82/14

    Abgrenzung der zu addierenden Forderungen bei der Wertgrenze nach § 802l Abs. 1

    Hingegen gibt es einzelne Entscheidungen etwa von Amtsgerichten, nach denen z.B. aus dem Gesetzeszweck folge, dass betragsmäßig titulierte Nebenforderungen nicht unter die Beschränkung des Halbsatzes 2 der genannten Vorschrift falle (so das AG Augsburg, Beschl. v. 26.08.2013, Az. 1 M 6899/13, DGVZ 2013, 215 bzw. juris Rn. 4).
  • AG Offenbach, 05.02.2014 - 61 M 448/14
    Sie sind nur zu berücksichtigen, wenn sie alleine Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, also dann gerade nicht, wenn es sich um zugleich mit der Hauptforderung zu vollstreckenden Ansprüche handelt, obwohl auch sie ja an sich den Anforderungen des § 802l I 2 HS 1 ZPO ("zu vollstreckenden Ansprüche") ebenfalls genügen (Hk-ZV/Sternal 2. Auflage § 802l Rn 7; Harnacke/Bungardt DGVZ 2013, 1 ff, 3 in Fall 13; Fleck in Beck-OK ZPO § 820l Rn 5; aA Mroß DGVZ 2012, 169, 177; AG Augsburg DGVZ 2013, 215).
  • AG Siegburg, 10.02.2014 - 34a M 2687/13

    Inrechnungstellung von 3,45 EUR Zustellungskosten durch den Gerichtsvollzieher

    Mit Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 802 l Rdn. 4, dem Beschluss des AG Augsburg vom 26.08.2013 in DGVZ 2013, 215 und der Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 28.11.2013 ist der Abteilungsrichter der Auffassung, dass fortlaufende Zinsen entsprechend § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, Zinsen aber nach § 802 l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO immer zu berücksichtigen sind, wenn sie für zurückliegende Zeiträume betragsmäßig ausgewiesen sind.
  • AG Meppen, 27.08.2015 - 22 M 535/15

    Anforderungen an die Anspruchshöhe bei Einholung einer Drittauskunft im

    Titulierte Nebenforderungen und Zinsen sind zu berücksichtigen, da sie für die vergangene Zeit bereits betragsmäßig ausgewiesen sind (LG Köln, DGVZ 2014, 149; AG Augsburg, DGVZ 2013, 215; AG Siegburg, DGVZ 2014, 104; AG Schöneberg, DGVZ 2013, 246; s. auch LG Bochum, JurBüro 2015, 382 ; aA AG Osnabrück, DGVZ 2014, 244).
  • AG Bretten, 01.09.2014 - M 628/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Berechnung der Wertgrenze bei

    Die gesetzgeberischen Erwägungen lassen dabei keinesfalls - wie teilweise angenommen (AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 02.10.2013 - 34 M 8063/13; AG Siegburg, Beschluss vom 10.02.2014 - 34 a M 2687/13; AG Augsburg, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 M 6899/13; LG Köln, Beschluss vom 14.04.2014 - 34 T 57/14) - den Schluss zu, dass der Regelungszweck darauf begrenzt sein sollte, dass sich durch bloßen Zeitablauf erhöhende Nebenforderungen nicht dazu führen sollen, dass die Wertgrenze überstiegen wird.
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