Rechtsprechung
   AG Aurich, 18.02.2019 - 12 C 271/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18242
AG Aurich, 18.02.2019 - 12 C 271/18 (https://dejure.org/2019,18242)
AG Aurich, Entscheidung vom 18.02.2019 - 12 C 271/18 (https://dejure.org/2019,18242)
AG Aurich, Entscheidung vom 18. Februar 2019 - 12 C 271/18 (https://dejure.org/2019,18242)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,18242) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Haftung des Leasingnehmers und Halters bei einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall mit Leasingwagen: Keine Gleichstellung von Eigentümer und Halter

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.2017 - VI ZR 125/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten

    Auszug aus AG Aurich, 18.02.2019 - 12 C 271/18
    Dies ergibt sich insbesondere aus dem im Jahr 2002 neugefassten § 17 Abs. 3 S. 3 StVG, der deutlich zwischen Eigentümer und Halter differenziert (vgl. zuletzt BGH NJW 2017, 2352, 2353 mit Anmerkung Herbers; zur Kritik aus der Literatur insbesondere Arbeitskreis III des 57. Deutschen Verkehrsgerichtstages vom 23.-25.01.2019, https://www.deut- scher-verkehrsgerichtstag.de/images/pdf/57KFAKIII.pdf).

    Auch ist der Klägerin kein Mitverschulden aus § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB zuzurechnen, denn § 9 StVG setzt ein Verschulden voraus (vgl. BGH NJW 2017, 2352, 2353; Lemcke, r+s 2014, 579; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 9 StVG Rn. 9 b).

    Den vom Drittwiderbeklagten zitierten Entscheidungen des VI. Senats des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2010 (NJW 2011, 996), vom 10.07.2007 (NJW 2007, 3120) sowie vom 07.03.2017 (NJW 2017, 2352) lässt sich entgegen der Ansicht des Drittwiderbeklagten nicht entnehmen, dass eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB keine Grundlage habe.

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 199/06

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kfz-Leasinggeber

    Auszug aus AG Aurich, 18.02.2019 - 12 C 271/18
    Diese Vorschrift greift nur, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des StVG haftet (grundlegend BGH NJW 2007, 3120).

    Den vom Drittwiderbeklagten zitierten Entscheidungen des VI. Senats des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2010 (NJW 2011, 996), vom 10.07.2007 (NJW 2007, 3120) sowie vom 07.03.2017 (NJW 2017, 2352) lässt sich entgegen der Ansicht des Drittwiderbeklagten nicht entnehmen, dass eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB keine Grundlage habe.

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 288/09

    Verkehrsunfallhaftung des Leasingnehmers und Halters des Kraftfahrzeugs gegenüber

    Auszug aus AG Aurich, 18.02.2019 - 12 C 271/18
    Den vom Drittwiderbeklagten zitierten Entscheidungen des VI. Senats des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2010 (NJW 2011, 996), vom 10.07.2007 (NJW 2007, 3120) sowie vom 07.03.2017 (NJW 2017, 2352) lässt sich entgegen der Ansicht des Drittwiderbeklagten nicht entnehmen, dass eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB keine Grundlage habe.

    Die Möglichkeit einer Ersatzpflicht aus § 280 BGB hat der Senat indes angesprochen (vgl. BGH NJW 2011, 996, 998 Rn. 13).

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus AG Aurich, 18.02.2019 - 12 C 271/18
    Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht