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   AG Bühl, 01.02.2012 - 3 C 148/09   

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https://dejure.org/2012,5997
AG Bühl, 01.02.2012 - 3 C 148/09 (https://dejure.org/2012,5997)
AG Bühl, Entscheidung vom 01.02.2012 - 3 C 148/09 (https://dejure.org/2012,5997)
AG Bühl, Entscheidung vom 01. Februar 2012 - 3 C 148/09 (https://dejure.org/2012,5997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Versteckter Dissens; Ersatz des Rückstufungsschadens aufgrund Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Werklohn für die Lieferung und den Aufbau von beweglichen Wintergartenfenstern; Anspruch aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB im Falle eines versteckten Einigungsmangels

  • baurechtsiegen.de

    Werkvertrag - versteckter Dissens bei Lieferung und den Aufbau von beweglichen Wintergartenfenstern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311
    Werklohn für die Lieferung und den Aufbau von beweglichen Wintergartenfenstern; Anspruch aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 Abs. 1 , 311 Abs. 3 , 241 Abs. 2 BGB im Falle eines versteckten Einigungsmangels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versteckter Einigungsmangel: Kein wirksamer Vertragsschluss!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Falsche Wintergarten-Glasverkleidung geliefert - Auftraggeber und Handwerker waren sich nur scheinbar über die Bauleistung einig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsverfolgungskosten sind kein ersatzfähiger Schaden, wenn der Rechtsanwalt das Erfüllungsinteresse geltend macht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1166
  • NZBau 2012, 579
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus AG Bühl, 01.02.2012 - 3 C 148/09
    Zu vertreten hat eine Vertragspartei die pflichtwidrige Inanspruchnahme der anderen Vertragspartei nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH NJW 2009, 1262).
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