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   AG Backnang, 18.12.2013 - 4 C 1017/10   

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https://dejure.org/2013,52294
AG Backnang, 18.12.2013 - 4 C 1017/10 (https://dejure.org/2013,52294)
AG Backnang, Entscheidung vom 18.12.2013 - 4 C 1017/10 (https://dejure.org/2013,52294)
AG Backnang, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 4 C 1017/10 (https://dejure.org/2013,52294)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.10.2002 - IV ZR 60/01

    BGH billigt Allgemeine Versicherungsbedingungen in der privaten

    Auszug aus AG Backnang, 18.12.2013 - 4 C 1017/10
    Insbesondere liegt auch bezüglich § 4 Abs. 6 MB/KK kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (siehe BGH, Urteil vom 30.10.2002, Aktenzeichen IV ZR 60/01).

    Da dies im vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle spielt, wird insofern auf die Ausführungen im Urteil BGH 30.10.2002, Aktenzeichen IV ZR 60/01 verwiesen.

  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus AG Backnang, 18.12.2013 - 4 C 1017/10
    Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGHZ 133, 208, 213, OLG Köln, Urteil vom 23.06.1999, Aktenzeichen 5 U 232/98).

    Von der medizinischen Notwendigkeit und der Behandlung im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird im Allgemeinen dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegen zu wirken (siehe BGHZ 133, 208 ff).

  • OLG Stuttgart, 03.07.1998 - 2 U 44/98
    Auszug aus AG Backnang, 18.12.2013 - 4 C 1017/10
    Eine bindende Drittwirkung des Verwaltungsaktes für private Krankenversicherungen ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 03.07.1998, Aktenzeichen 2 U 44/98 zum Wettbewerbsrecht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2010 - 13 A 1042/09

    Verlängerung der fiktiven Zulassung eines Arzneimittels im Falle der

    Auszug aus AG Backnang, 18.12.2013 - 4 C 1017/10
    Könnte nämlich die Anwendung des Arzneimittels hinweggedacht oder durch die Anwendung eines Scheinmedikaments - eines Placebos - ersetzt werden, ohne dass der Heilungserfolg entfällt, dann darf die therapeutische Wirksamkeit dem zur Zulassung gestellten Arzneimittel nicht zugesprochen werden (siehe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Senat, Beschluss vom 01.07.2010, Aktenzeichen 13 A 1042/09).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus AG Backnang, 18.12.2013 - 4 C 1017/10
    Das Bundessozialgericht hat zwar eine sogenannte Drittbindungswirkung des Zulassungsbescheides als konstitutiv - feststellende Verwaltungsentscheidung in Bezug auf die gesetzlichen Krankenversicherungen angenommen (siehe BSG, 6. Senat, Urteil vom 31.05.2006, Aktenzeichen B 6 KA 13/05 R), es ist jedoch nicht gerechtfertigt, eine entsprechende Drittbindungswirkung auch gegenüber den privaten Krankenversicherungen zu bejahen.
  • OLG Köln, 23.06.1999 - 5 U 232/98

    Medizinische Notwendigkeit einer alternativen Behandlungsmethode

    Auszug aus AG Backnang, 18.12.2013 - 4 C 1017/10
    Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGHZ 133, 208, 213, OLG Köln, Urteil vom 23.06.1999, Aktenzeichen 5 U 232/98).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus AG Backnang, 18.12.2013 - 4 C 1017/10
    Schulmedizin steht insofern im Gegensatz zur sogenannten alternativen Medizin, bei der es sich um Behandlungsansätze handelt, für die ein wissenschaftlicher Nachweis ihrer Wirksamkeit nicht vollständig erbracht ist bzw. deren Wirksamkeit mit wissenschaftlichen Methoden nicht erklärt werden kann (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 23.06.1993, Aktenzeichen IV ZR 135/92).
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