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   AG Bad Homburg, 01.07.2014 - 2 C 109/14   

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AG Bad Homburg, 01.07.2014 - 2 C 109/14 (https://dejure.org/2014,40822)
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 01.07.2014 - 2 C 109/14 (https://dejure.org/2014,40822)
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - 2 C 109/14 (https://dejure.org/2014,40822)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Bad Homburg, 01.07.2014 - 2 C 109/14
    Das insoweit von der Beklagten herangezogene Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13; BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014; BGHZ 115, 364, 369; BGZ 115, 375, 378).

  • LG Frankfurt/Main, 05.05.2011 - 24 S 224/10
    Auszug aus AG Bad Homburg, 01.07.2014 - 2 C 109/14
    Insoweit folgt der unterzeichnende Richter der vom Landgericht Frankfurt/Main aufgestellten Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000,-- EUR einen Umfang von 25 % nicht überschreitet, nicht den Rahmen dessen verlässt, welcher für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist (vgl. hierzu LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.2011, Az. 2-24 S 224/10).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Bad Homburg, 01.07.2014 - 2 C 109/14
    Das insoweit von der Beklagten herangezogene Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13; BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus AG Bad Homburg, 01.07.2014 - 2 C 109/14
    Das insoweit von der Beklagten herangezogene Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13; BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398).
  • AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 126/15

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Sachverständigenkosten aus

    Das Gericht teilt daher die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass allein aus dem Umstand, dass sich ein von einem Sachverständigen abgerechnetes Honorar innerhalb des Honorarkorridors einer BVSK-Befragung bewegt, keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass die abgerechneten Positionen zur Schadensfeststellung erforderlich sind, da sich allein aus den Abrechnungsmodalitäten der befragten Mitglieder des BVSK sowie mangels Differenzierung der im Einzelnen erfolgenden Abrechnungen keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Positionen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ziehen lassen (vgl. z.B. AG Bad Homburg, Urt. v. 01.07.2014 - 2 C 109/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2014 - 34 C 15357/13).
  • AG Essen-Steele, 17.08.2015 - 17 C 66/15
    Das Gericht teilt insoweit vielmehr die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass allein aus dem Umstand, dass sich ein von einem Sachverständigen abgerechnetes Honorar innerhalb des Honorarkorridors einer BVSK-Befragung bewegt, keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass die abgerechneten Positionen zur Schadensfeststellung erforderlich sind, da sich allein aus den Abrechnungsmodalitäten der befragten Mitglieder des BVSK keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Positionen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ziehen lassen (vgl. z.B. AG Bad Homburg, Urt. v. 01.07.2014 - 2 C 109/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2014 - 34 C 15357/13).
  • AG Ingolstadt, 07.02.2017 - 14 C 1968/16
    Denn den entsprechenden Einwand hätte die beklagte Haftpflichtversicherung bereits vorgerichtlich erheben müssen (vgl. AG Bad Homburg, Urteil vom 01.7.2014, Az. 2 C 109/14).
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