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   AG Bad Kreuznach, 20.09.2013 - 24 C 25/13   

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https://dejure.org/2013,52737
AG Bad Kreuznach, 20.09.2013 - 24 C 25/13 (https://dejure.org/2013,52737)
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 20.09.2013 - 24 C 25/13 (https://dejure.org/2013,52737)
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 20. September 2013 - 24 C 25/13 (https://dejure.org/2013,52737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zu Schönheitsreparaturen ist unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Mannheim, 20.06.2008 - 9 C 129/08

    Beendigung eines Mietverhältnisses: Anspruch auf Rückzahlung eines monatlich

    Auszug aus AG Bad Kreuznach, 20.09.2013 - 24 C 25/13
    Weiter spricht hierfür der Umstand, dass der auf die Schönheitsreparaturen entfallende Betrag gesondert der Höhe nach in dem Vertrag ausgewiesen ist (anders der Sachverhalt bei AG Mannheim, Urteil vom 20.06.2008, AZ.: 9 C 129/08).

    Dies würde nur in dem umgekehrten Fall Sinn machen, dass der Vermieter die Instandhaltungspflicht nicht auf den Mieter abwälzt, diesen aber finanziell dafür entschädigt, falls er entsprechende Schönheitsreparaturen vornimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein (so die Konstellation bei AG Mannheim, Urteil vom 20.06.2008, AZ.: 9 C 129/08).

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 199/06

    Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit

    Auszug aus AG Bad Kreuznach, 20.09.2013 - 24 C 25/13
    Ein Zustimmungsvorbehalt für jegliche Abweichung von der bisherigen "Ausführungsart" - beispielsweise die Wahl eines abweichenden Farbtons des Wand- oder Deckenanstrichs oder einer anderen Tapetenart - würde den Mieter unangemessen in der Möglichkeit beschränken, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten, ohne dass für eine so weitgehende Beschränkung ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 28.03.2007, AZ.: BGH Aktenzeichen VIIIZR19906 VIII ZR 199/06).

    Dies wäre indessen eine inhaltliche Veränderung der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen und damit der Sache nach eine geltungserhaltende Reduktion der unangemessenen Formularvertragsregelung, die auch dann nicht zulässig ist, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung wie hier in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (BGH, Urteil vom 28.03.2007, AZ.: BGH Aktenzeichen VIIIZR19906 VIII ZR 199/06).

  • AG Wiesbaden, 22.11.2012 - 911 C 1866/12

    Wohnungsmietvertrag: Anspruch auf Vorschusszahlungen für Schönheitsreparaturen

    Auszug aus AG Bad Kreuznach, 20.09.2013 - 24 C 25/13
    Da es bei der gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB verbleibt, hat die Beklagte demnach auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen und kann den in der Grundmiete nach § 4 des Mietvertrages enthaltenen Betrag nicht von den Klägern verlangen (AG Wiesbaden, Urteil vom 22.11.2012, AZ.: 911 C 1866/12).
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