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   AG Bad Kreuznach, 30.11.2006 - 2 H 11/03   

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AG Bad Kreuznach, 30.11.2006 - 2 H 11/03 (https://dejure.org/2006,41457)
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 30.11.2006 - 2 H 11/03 (https://dejure.org/2006,41457)
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 30. November 2006 - 2 H 11/03 (https://dejure.org/2006,41457)
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    Einseitige Erledigungserklärung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 23 W 10/05

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach übereinstimmender

    Auszug aus AG Bad Kreuznach, 30.11.2006 - 2 H 11/03
    Beruht die Erledigungserklärung auf einem Ereignis, das das Interesse des Antragsteller an der Beweiserhebung entfallen lässt, ist sie nicht als Antragsrücknahme im Sinne des § 269 ZPO auszulegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2005, Az.: 23 W 10/05).
  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Auszug aus AG Bad Kreuznach, 30.11.2006 - 2 H 11/03
    Eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO setzt - unabhängig davon, ob bei einem Verzicht auf die Klage eine Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 entfällt - voraus, dass die Beweisaufnahme durchgeführt wurde ("nach Beendigung der Beweiserhebung") (vgl. BGH MDR 05, 227 sowie OLG München MDR 01, 1011).
  • BGH, 12.02.2004 - V ZB 57/03

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus AG Bad Kreuznach, 30.11.2006 - 2 H 11/03
    Eine solche einseitige Erledigungserklärung ermöglicht aber keine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren (BGH NJW-RR 04, 1005).
  • OLG München, 25.04.2001 - 28 W 1086/01

    Selbständiges Beweisverfahren und Kostenentscheidung

    Auszug aus AG Bad Kreuznach, 30.11.2006 - 2 H 11/03
    Eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO setzt - unabhängig davon, ob bei einem Verzicht auf die Klage eine Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 entfällt - voraus, dass die Beweisaufnahme durchgeführt wurde ("nach Beendigung der Beweiserhebung") (vgl. BGH MDR 05, 227 sowie OLG München MDR 01, 1011).
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