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   AG Bad Liebenwerda, 21.02.2022 - 21 F 179/21   

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AG Bad Liebenwerda, 21.02.2022 - 21 F 179/21 (https://dejure.org/2022,11549)
AG Bad Liebenwerda, Entscheidung vom 21.02.2022 - 21 F 179/21 (https://dejure.org/2022,11549)
AG Bad Liebenwerda, Entscheidung vom 21. Februar 2022 - 21 F 179/21 (https://dejure.org/2022,11549)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 25.11.2022 - 13 WF 191/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12.10.2022 - 21 F 179/21 - dahin abgeändert, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 EUR festgesetzt wird.

    Durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 05.07.2021 - 21 F 179/21 - (Bl. 63 Hauptakte, im Folgenden HA) wurde der Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter als begleiteter Umgang vierzehntäglich für die Dauer von 2, 5 Stunden geregelt und angeordnet, dass die Antragsgegnerin das Kind zu dem Familienzentrum, in dem der begleitete Umgang stattfindet, bringt und wieder abholt.

    Vorliegend handelt es sich um den dritten Verstoß seit dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der Umgangsregelung, dem zwei durch Beschluss des Amtsgerichts vom 21.02.2022 (21 F 179/21), bestätigt durch Beschluss des Senats vom 21.04.2022 (13 WF 51/22), sanktionierte, gleichgelagerte Umgangsverstöße vom 13.01.2022 und 27.01.2022 vorausgegangen sind, für die ein einheitliches Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR festgesetzt worden ist.

  • OLG Brandenburg, 13.10.2023 - 9 UF 115/23
    Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.07.2021 im Wege einer einstweiligen Anordnung begleitete Umgänge in den geraden Wochen donnerstags von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr angeordnet (Az.: 21 F 179/21), die - aus unterschiedlichen Gründen (Erkrankung des Kindes, Quarantäne wegen Coronaerkrankung (Name 04), Mutterschutz vom 16.11.2021 bis 22.02.2022, gescheiterte Versuche des Trägers zur Vereinbarung von Umgangsterminen) - nur bis Anfang November 2021 umgesetzt wurden.

    Wegen des aufgetretenen - nicht erwiesenen - Verdachts sexuellen Missbrauchs (Name 01)s durch ihren Vater fanden sodann entsprechend gerichtlicher Anordnung mit Beschluss vom 05.07.2021 (21 F 179/21) begleitete Umgänge donnerstags von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr in jeder geraden Kalenderwoche statt, die jedoch nur bis November 2021 umgesetzt wurden.

  • OLG Brandenburg, 12.10.2023 - 9 UF 115/23

    Umgangsausschluss für den Kindesvater; Umgangsrecht Kindesvater bezüglich im

    Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.07.2021 im Wege einer einstweiligen Anordnung begleitete Umgänge in den geraden Wochen donnerstags von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr angeordnet (Az.: 21 F 179/21), die - aus unterschiedlichen Gründen (Erkrankung des Kindes, Quarantäne wegen Coronaerkrankung (Name 04), Mutterschutz vom 16.11.2021 bis 22.02.2022, gescheiterte Versuche des Trägers zur Vereinbarung von Umgangsterminen) - nur bis Anfang November 2021 umgesetzt wurden.

    Wegen des aufgetretenen - nicht erwiesenen - Verdachts sexuellen Missbrauchs (Name 01)s durch ihren Vater fanden sodann entsprechend gerichtlicher Anordnung mit Beschluss vom 05.07.2021 (21 F 179/21) begleitete Umgänge donnerstags von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr in jeder geraden Kalenderwoche statt, die jedoch nur bis November 2021 umgesetzt wurden.

  • OLG Brandenburg, 21.04.2022 - 13 WF 51/22

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfalls eines

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 21.02.2022 - 21 F 179/21 - wird zurückgewiesen.

    Durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 05.07.2021 - 21 F 179/21 - (Bl. 63 Hauptakte, im Folgenden HA) wurde der Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter als begleiteter Umgang vierzehntäglich für die Dauer von 2, 5 Stunden geregelt und angeordnet, dass die Antragsgegnerin das Kind zu dem Familienzentrum, in dem der begleitete Umgang stattfindet, bringt und wieder abholt.

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