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AG Bad Oeynhausen, 30.07.2003 - 14 M 1198/03 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorladung des Schuldners zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung; Auskunftspflichten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Landau/Pfalz, 03.04.1990 - 4 T 38/90
Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 30.07.2003 - 14 M 1198/03
Wenn der Schuldner behauptet, Gelegenheitsarbeiten auszuführen, muss er im einzelnen angeben, für welche Person er welche Tätigkeiten ausgeführt hat und für welches Entgelt er in den letzten 12 Monaten tätig war (vgl. LG Aschaffenburg, Beschluss vom 02.03.2000, Az. 3 T 38/98; LG Saarbrücken, Beschluss vom 05.03.1998, Az. 5 T 130/98; LG Landau, Beschluss vom 03.04.1990, Az. 4 T 38/90; LG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.1987, Az. 2/9 T 1050/87). - LG Saarbrücken, 05.03.1998 - 5 T 130/98
Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 30.07.2003 - 14 M 1198/03
Wenn der Schuldner behauptet, Gelegenheitsarbeiten auszuführen, muss er im einzelnen angeben, für welche Person er welche Tätigkeiten ausgeführt hat und für welches Entgelt er in den letzten 12 Monaten tätig war (vgl. LG Aschaffenburg, Beschluss vom 02.03.2000, Az. 3 T 38/98; LG Saarbrücken, Beschluss vom 05.03.1998, Az. 5 T 130/98; LG Landau, Beschluss vom 03.04.1990, Az. 4 T 38/90; LG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.1987, Az. 2/9 T 1050/87). - LG Aschaffenburg, 02.03.2000 - 3 T 38/98
Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 30.07.2003 - 14 M 1198/03
Wenn der Schuldner behauptet, Gelegenheitsarbeiten auszuführen, muss er im einzelnen angeben, für welche Person er welche Tätigkeiten ausgeführt hat und für welches Entgelt er in den letzten 12 Monaten tätig war (vgl. LG Aschaffenburg, Beschluss vom 02.03.2000, Az. 3 T 38/98; LG Saarbrücken, Beschluss vom 05.03.1998, Az. 5 T 130/98; LG Landau, Beschluss vom 03.04.1990, Az. 4 T 38/90; LG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.1987, Az. 2/9 T 1050/87). - LG Frankfurt/Main, 11.11.1987 - 9 T 1050/87
Auszug aus AG Bad Oeynhausen, 30.07.2003 - 14 M 1198/03
Wenn der Schuldner behauptet, Gelegenheitsarbeiten auszuführen, muss er im einzelnen angeben, für welche Person er welche Tätigkeiten ausgeführt hat und für welches Entgelt er in den letzten 12 Monaten tätig war (vgl. LG Aschaffenburg, Beschluss vom 02.03.2000, Az. 3 T 38/98; LG Saarbrücken, Beschluss vom 05.03.1998, Az. 5 T 130/98; LG Landau, Beschluss vom 03.04.1990, Az. 4 T 38/90; LG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.1987, Az. 2/9 T 1050/87).