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   AG Bad Saulgau, 26.06.2015 - 2 M 778/15   

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https://dejure.org/2015,38280
AG Bad Saulgau, 26.06.2015 - 2 M 778/15 (https://dejure.org/2015,38280)
AG Bad Saulgau, Entscheidung vom 26.06.2015 - 2 M 778/15 (https://dejure.org/2015,38280)
AG Bad Saulgau, Entscheidung vom 26. Juni 2015 - 2 M 778/15 (https://dejure.org/2015,38280)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Bad Saulgau, 17.09.2014 - 1 M 468/14
    Auszug aus AG Bad Saulgau, 26.06.2015 - 2 M 778/15
    Das Amtsgericht hat dieser Erinnerung mit Beschluss vom 17.9.2014 (Az. 1 M 468/14) teilweise stattgegeben und die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, die Kosten für die Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht zu erheben.
  • AG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 M 59097/14
    Auszug aus AG Bad Saulgau, 26.06.2015 - 2 M 778/15
    Die Nachbesserung/Ergänzung ist die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens und löst keine Gebühr aus (vgl. Zöller/Stöber, ZPO , 30. Aufl. 2014, § 802 Rn. 20 u. AG Stuttgart, Beschluss v. 4.3.2015 - 2 M 59097/14).
  • LG Ravensburg, 05.01.2015 - 1 T 82/14
    Auszug aus AG Bad Saulgau, 26.06.2015 - 2 M 778/15
    Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde hat das Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 5.1.2015 (Az. 1 T 82/14) stattgegeben und die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, das Verfahren auf Ergänzung der Vermögensauskunft durchzuführen und dem Schuldner folgende Fragen zu stellen:.
  • AG Nordenham, 19.04.2010 - 7 M 193/10
    Auszug aus AG Bad Saulgau, 26.06.2015 - 2 M 778/15
    Bei der Nachbesserung/Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung bzw. des Vermögensverzeichnisses handelt sich um keinen neuen isolierten Vollstreckungsauftrag, für welchen eine erneute Gebühr gefordert werden kann, sondern um die Beantragung der Vervollständigung eines noch nicht vollständig erledigten Auftrages, für welchen keine gesonderte Gebühr gefordert werden kann (vgl. AG Nordenham, Beschluss v. 19.4.2010 - 7 M 193/10).
  • LG Halle, 02.03.2017 - 1 T 358/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Ablehnung eines

    Bei einem begründetem Antrag auf Nachbesserung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft sind keine erneuten Gebühren zu erheben, da es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, welche durch die Gebühr gem. Nr. 260 des Kostenverzeichnisses mit abgegolten ist (vgl. z.B. LG Halle, Beschluss vom 06.10.2016 - 1 T 279/16 - AG Bad Saulgau, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 2 M 778/15 -, zitiert nach juris).
  • LG Bremen, 03.03.2016 - 2 T 412/15
    Bei einem begründeten Antrag auf Nachbesserung einer bereits abgegeben Vermögensauskunft sind keine erneuten Gebühren zu erheben, da es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, welche durch die Gebühr gem. Nr. 260 des Kostenverzeichnisses mit abgegolten ist (vgl. jüngst z.B. AG Bad Saulgau, Beschl. v. 26.06.2015 - 2 M 778/15, zitiert nach juris).
  • AG Itzehoe, 02.10.2019 - 27 M 519/19
    Bei einem begründeten Antrag auf Nachbesserung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft sind keine erneuten Gebühren zu erheben, da es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, welche durch die Gebühr gem. Nr. 260 des Kostenverzeichnisses mit abgegolten ist (vgl. jüngst z.B. AG Bad Saulgau, Beschl. v. 26.06.2015 - 2 M 778/15, zitiert nach juris).
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