Rechtsprechung
AG Bad Schwalbach, 13.02.2014 - 1 F 836/10 |
Verfahrensgang
- AG Bad Schwalbach, 13.02.2014 - 1 F 836/10
- OLG Frankfurt, 28.08.2014 - 1 UF 132/14
- BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Jena, 07.01.2013 - 1 WF 410/12
Vollstreckungsschutz: Klageart des Titelschuldners bei Einwand der weggefallenen …
Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht beantragt, die von der Antragsgegnerin betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heiligenstadt vom 01.07.2011, Az. 1 F 836/10, für unzulässig zu erklären und zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 01.07.2012 - Az. 1 F 826/10 einstweilen einzustellen.Der Antragsteller ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 01.07.2011 (Az. 1 F 836/10) verpflichtet, der Antragsgegnerin für die gemeinsame minderjährige Tochter Stella-Sophie Schellhardt ab Januar 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts für die jeweilige Altersstufe des Kindes abzüglich der Hälfte des staatlichen Kindergeldes sowie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von September bis Dezember 2010 in Höhe von (4 x 92,- =) 368,- EUR zu zahlen.
Der Antragsteller ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 01.07.2011 (Az. 1 F 836/10) verpflichtet, der Antragsgegnerin für die gemeinsame minderjährige Tochter S.-S. S. ab Januar 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts für die jeweilige Altersstufe des Kindes abzüglich der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen sowie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von September bis Dezember 2010 in Höhe von (4 x 92,- =) 368,- EUR zu zahlen.
- OLG Frankfurt, 28.08.2014 - 1 UF 132/14
Keine Wiedereinsetzung, wenn Anwalt von Beseitigung erkannten Fehlers absieht
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 13.02.2014 (Az.: 1 F 836/10) wird als unzulässig verworfen.