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   AG Bad Segeberg, 02.10.2013 - 9 C 227/13   

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https://dejure.org/2013,32197
AG Bad Segeberg, 02.10.2013 - 9 C 227/13 (https://dejure.org/2013,32197)
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 02.10.2013 - 9 C 227/13 (https://dejure.org/2013,32197)
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 02. Oktober 2013 - 9 C 227/13 (https://dejure.org/2013,32197)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Obligatorische Streitschlichtung in Schleswig-Holstein: Ehrverletzende Äußerungen in sozialen Netzwerken im Internet als Streitigkeit über Veröffentlichungen in Rundfunk und Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens bei Ehrverletzungen in sozialen Netzwerken im Internet

  • rabüro.de

    Zum Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens in Schleswig-Holstein bei Schmerzensgeldanspruch wegen Beleidigung

  • rechtsanwaltmoebius.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Für Rechtsschutz wegen ehrverletzender Äußerungen im sozialen Netzwerk ist zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Oldenburg, 21.08.2012 - 5 T 529/12

    Obligatorische Streitschlichtung in Niedersachsen Voraussetzung für Klageerhebung

    Auszug aus AG Bad Segeberg, 02.10.2013 - 9 C 227/13
    Unabhängig davon, ob das Internet dem zivilrechtlichen Presse- und Rundfunkbegriff unterfällt (s. zur Rechtslage in Niedersachsen LG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 21.08.2012 - 5 T 529/12, juris), kommt jedenfalls vorliegend auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht.

    Vorliegend hat die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin jedoch die Äußerungen in sozialen Netzwerken getätigt, die weder einer Veröffentlichung in der "Presse" noch im "Rundfunk" gleichgestellt werden können (vgl. LG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 21.08.2012 - 5 T 529/12, juris).

  • AG St. Wendel, 25.04.2005 - 13 C 52/05
    Auszug aus AG Bad Segeberg, 02.10.2013 - 9 C 227/13
    Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Ehrverletzung außerhalb sozialer Netzwerke in Medien begangen wird, die allen Internetnutzern frei zugänglich ist und gerade mit dem Zweck erfolgt, dass Dritte die Äußerung lesen und sich aufgrund dieser eine Meinung bilden (vgl. zu einer Veröffentlichung in einem Internet-Gästebuch AG St. Wendel, Urt. v. 25.04.2005 - 13 C 52/05) kann dahinstehen, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist.
  • LG Flensburg, 03.01.2011 - 1 T 69/10

    Schlichtungsverfahren für Schmerzensgeldklagen bei Ehrverletzung und Nachstellung

    Auszug aus AG Bad Segeberg, 02.10.2013 - 9 C 227/13
    Die Unzulässigkeit der Klage bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch auf den mit dem Antrag zu Ziff. 3. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch, da dieser auf den ehrverletzenden Äußerungen beruhen soll und als solcher Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein könnte (vgl. LG Flensburg, Beschl. v. 03.01.2011 - 1 T 69/10, juris).
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