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   AG Bad Segeberg, 10.12.2018 - 17 C 285/18   

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AG Bad Segeberg, 10.12.2018 - 17 C 285/18 (https://dejure.org/2018,41843)
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 10.12.2018 - 17 C 285/18 (https://dejure.org/2018,41843)
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 17 C 285/18 (https://dejure.org/2018,41843)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenschuldner ist nur, wer Kostenrechnung zugestellt bekommt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 21.12.1999 - 1 W 1578/99

    Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Person als Gerichtskostenschuldner im

    Auszug aus AG Bad Segeberg, 10.12.2018 - 17 C 285/18
    Damit kann aber unter Berücksichtigung allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze nur eine Entscheidung gemeint sein, die derjenigen Partei gegenüber wirksam geworden ist, der die Kosten auferlegt worden sind (KG NJW-RR 2000, 1239).

    Daran fehlt es, solange die Entscheidung dieser Partei weder vom Gericht noch, wie bei der im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung erforderlich (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO), im Parteibetrieb zugestellt worden ist (KG NJW-RR 2000, 1239; Volpert in: Schneider/Wolf/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. (2017), § 29 GKG, Rn. 6-8; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. (2019), § 29 GKG, Rn. 3 f.; vgl. entsprechend auch: BFH BeckRS 2003, 25002005; strenger: OLG Koblenz NJW-RR 2000, 732: Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der in § 929 Abs. 3 ZPO geregelten Vollziehungsfrist; a.A.: AG Neuruppin AGS 2011, 556: Vollstreckbarkeit von Gerichtskosten nach der JBeitrO hängt nicht von der Zustellung vollstreckbarer Entscheidungen ab).

    Auch bei gerichtlichen Beschlüssen ist zwischen Existent- und Wirksamwerden zu unterscheiden (KG NJW-RR 2000, 1239).

    Existent geworden ist ein Beschluss, wenn er den inneren Bereich des Gerichts verlassen, sich das Gericht also des Beschlusses entäußert hat (KG NJW-RR 2000, 1239).

    Mit dem Wirksamwerden des Beschlusses treten dagegen seine bestimmungsgemäßen Rechtsfolgen ein (KG NJW-RR 2000, 1239).

    Es mag gegebenenfalls sein, dass ein Beschluss über die bloße Existenz hinaus im Sprachgebrauch schon als wirksam geworden bezeichnet werden kann, wenn er nur einer der mehreren Parteien mitgeteilt worden ist (KG NJW-RR 2000, 1239).

    Maßgebend für das Wirksamwerden des Beschlusses, hier der einstweiligen Verfügung, im Sinne der Beachtlichkeit der angeordneten Rechtsfolgen zur Hauptsache und zum Kostenausspruch kann jedoch nur die Mitteilung an die von den angeordneten Rechtsfolgen betroffene Partei sein (KG NJW-RR 2000, 1239).

  • BFH, 30.04.2003 - VII E 8/03

    Aufteilung von Gerichtsgebühren: Insolvenzforderungen - Masseverbindlichkeiten

    Auszug aus AG Bad Segeberg, 10.12.2018 - 17 C 285/18
    Daran fehlt es, solange die Entscheidung dieser Partei weder vom Gericht noch, wie bei der im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung erforderlich (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO), im Parteibetrieb zugestellt worden ist (KG NJW-RR 2000, 1239; Volpert in: Schneider/Wolf/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. (2017), § 29 GKG, Rn. 6-8; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. (2019), § 29 GKG, Rn. 3 f.; vgl. entsprechend auch: BFH BeckRS 2003, 25002005; strenger: OLG Koblenz NJW-RR 2000, 732: Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der in § 929 Abs. 3 ZPO geregelten Vollziehungsfrist; a.A.: AG Neuruppin AGS 2011, 556: Vollstreckbarkeit von Gerichtskosten nach der JBeitrO hängt nicht von der Zustellung vollstreckbarer Entscheidungen ab).
  • OLG Koblenz, 28.06.1999 - 5 W 404/99

    Kein Kostenansatz der Staatskasse gegen Verfügungsbeklagten bei Nichtvollzug der

    Auszug aus AG Bad Segeberg, 10.12.2018 - 17 C 285/18
    Daran fehlt es, solange die Entscheidung dieser Partei weder vom Gericht noch, wie bei der im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung erforderlich (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO), im Parteibetrieb zugestellt worden ist (KG NJW-RR 2000, 1239; Volpert in: Schneider/Wolf/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. (2017), § 29 GKG, Rn. 6-8; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. (2019), § 29 GKG, Rn. 3 f.; vgl. entsprechend auch: BFH BeckRS 2003, 25002005; strenger: OLG Koblenz NJW-RR 2000, 732: Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der in § 929 Abs. 3 ZPO geregelten Vollziehungsfrist; a.A.: AG Neuruppin AGS 2011, 556: Vollstreckbarkeit von Gerichtskosten nach der JBeitrO hängt nicht von der Zustellung vollstreckbarer Entscheidungen ab).
  • AG Neuruppin, 31.03.2010 - 42 C 376/08

    Gerichtskosten: Kostentragungspflicht bei nicht zugestellter einstweiliger

    Auszug aus AG Bad Segeberg, 10.12.2018 - 17 C 285/18
    Daran fehlt es, solange die Entscheidung dieser Partei weder vom Gericht noch, wie bei der im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung erforderlich (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO), im Parteibetrieb zugestellt worden ist (KG NJW-RR 2000, 1239; Volpert in: Schneider/Wolf/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. (2017), § 29 GKG, Rn. 6-8; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. (2019), § 29 GKG, Rn. 3 f.; vgl. entsprechend auch: BFH BeckRS 2003, 25002005; strenger: OLG Koblenz NJW-RR 2000, 732: Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der in § 929 Abs. 3 ZPO geregelten Vollziehungsfrist; a.A.: AG Neuruppin AGS 2011, 556: Vollstreckbarkeit von Gerichtskosten nach der JBeitrO hängt nicht von der Zustellung vollstreckbarer Entscheidungen ab).
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