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   AG Bad Segeberg, 28.05.2014 - 9 C 209/13   

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https://dejure.org/2014,54576
AG Bad Segeberg, 28.05.2014 - 9 C 209/13 (https://dejure.org/2014,54576)
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 9 C 209/13 (https://dejure.org/2014,54576)
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 9 C 209/13 (https://dejure.org/2014,54576)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 611 BGB, § 87a Abs 1 S 1 SGB 11, § 15 Abs 1 WBVG
    Heimvertrag: Taggenaue Abrechnung des Gesamtheimentgelts bei eigenmächtigem Umzug des Pflegebedürftigen in ein anderes Heim; Rechtslage bei Anwendung des WBVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der taggenaue Abrechnung des Gesamtheimentgeltes eines Pflegebedürftigen

  • RA Kotz

    Heimvertrag - eigenmächtiger Umzug des Pflegebedürftigen in ein anderes Heim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umzug in ein anderes Heim: Wem steht das Gesamtheimentgelt zu?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2010 - 24 W 57/10

    Versagen der Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die

    Auszug aus AG Bad Segeberg, 28.05.2014 - 9 C 209/13
    Insoweit sind bei Heimbewohnern, welche gleichzeitig Leistungen nach dem SGB XI erhalten, nicht nur die Regelungen des WBVG maßgeblich, wenn es um die Leistung von Gesamtheimentgelte geht, sondern auch die Regelung des § 87a I SGB XI als abweichende Sonderregelung (vgl. O'Sullivan, in jurisPK-SGB XI, in der zuletzt geändert Fassung vom 12.08.2013, § 87a, Rnd.19 f.; Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.10.2010, Aktz.: 24 W 57/10, zitiert nach juris).
  • BGH, 04.10.2018 - III ZR 292/17

    Kein Entgeltanspruch eines Pflegeheimbetreibers bei vorzeitigem Heimwechsel eines

    Für diejenigen Pflegeheimbewohner, die - wie der Kläger - Leistungen der Pflegeversicherung für stationäre Pflege (siehe § 43 SGB XI) beziehen, gilt somit zusätzlich zu den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsgesetzes die Vorschrift des § 87a Abs. 1 SGB XI als vorrangige Sonderregelung (AG Bad Segeberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 9 C 209/13, juris Rn. 33; O'Sullivan in jurisPK-SGB XI aaO Rn. 4 f, 20).

    Diese strikte Regelung wirke unmittelbar auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Heimträger und dem pflegebedürftigen Bewohner ein und schließe zum Beispiel nachlaufende Vergütungsansprüche während einer Kündigungsfrist aus (AG Bad Segeberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 9 C 209/13, juris Rn. 25 f, 30; O'Sullivan in juris PK-SGB XI aaO Rn. 18; Schütze in Udsching/Schütze aaO Rn. 5).

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