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   AG Bamberg, 02.08.2022 - RV 56 VI 1518/21   

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AG Bamberg, 02.08.2022 - RV 56 VI 1518/21 (https://dejure.org/2022,25578)
AG Bamberg, Entscheidung vom 02.08.2022 - RV 56 VI 1518/21 (https://dejure.org/2022,25578)
AG Bamberg, Entscheidung vom 02. August 2022 - RV 56 VI 1518/21 (https://dejure.org/2022,25578)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Testierunfähigkeit infolge einer Demenzerkrankung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus AG Bamberg, 02.08.2022 - RV 56 VI 1518/21
    Zu den weiteren in die Ermessensentscheidung einzubeziehenden Umständen zählen etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten (vgl. dazu ausführlich BGH, NJW-RR 2016, 200 ff.).
  • BayObLG, 04.08.2004 - 1Z BR 44/04

    Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin -

    Auszug aus AG Bamberg, 02.08.2022 - RV 56 VI 1518/21
    Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers im Falle der Unaufklärbarkeit grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung beruft (vgl. statt vieler BayObLGZ 1982, 309/312; 2002, 359/368; FamRZ 2005, 840 ff.).
  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus AG Bamberg, 02.08.2022 - RV 56 VI 1518/21
    Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers im Falle der Unaufklärbarkeit grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung beruft (vgl. statt vieler BayObLGZ 1982, 309/312; 2002, 359/368; FamRZ 2005, 840 ff.).
  • OLG Bamberg, 10.01.2022 - 2 W 30/21

    Kostentragung im Erbscheinserteilungsverfahren bei Bestreiten der Urheberschaft

    Auszug aus AG Bamberg, 02.08.2022 - RV 56 VI 1518/21
    Das Veranlasserprinzip entspringt dem Gedanken der Billigkeit, denn wer durch Einleitung eines Verfahrens die Entstehung von Kosten in Kauf nimmt (veranlasst), der hat diese im Verhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zu tragen (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2022 - 2 W 30/21 - beck-online = FGPrax 2022, 34 ff. und ZEV 2022, 153 ff.).
  • BayObLG, 25.11.2002 - 1Z BR 93/02

    Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Streichungen und Ersetzungen -

    Auszug aus AG Bamberg, 02.08.2022 - RV 56 VI 1518/21
    Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers im Falle der Unaufklärbarkeit grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung beruft (vgl. statt vieler BayObLGZ 1982, 309/312; 2002, 359/368; FamRZ 2005, 840 ff.).
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