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   AG Bamberg, 15.09.2016 - 101 C 888/16   

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https://dejure.org/2016,60474
AG Bamberg, 15.09.2016 - 101 C 888/16 (https://dejure.org/2016,60474)
AG Bamberg, Entscheidung vom 15.09.2016 - 101 C 888/16 (https://dejure.org/2016,60474)
AG Bamberg, Entscheidung vom 15. September 2016 - 101 C 888/16 (https://dejure.org/2016,60474)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall bei bereits vorliegendem, von der Schädigerseite eingeholtem "Erstgutachten"

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Saarbrücken, 22.02.2013 - 13 S 175/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weiteren

    Auszug aus AG Bamberg, 15.09.2016 - 101 C 888/16
    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, NJW-RR 2013, 1365, Rand-Nr. 13 m. w. N.).

    Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.02.2013 (BGH NJW-RR 2013, 1365 Rand-Nr. 16) klargestellt, dass ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten keine geeignete Grundlage für die Wiederherstellung darstellt, so dass ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch von der Notwendigkeit eines neuen Gutachtens ausgehen durfte.

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Bamberg, 15.09.2016 - 101 C 888/16
    Wie der BGH in seiner Grundsatzentscheidung (BGH 30.11.2004, NJW 2005, 356, dort Rand-Nr. 17) klar gestellt hat, kommt es für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an.
  • LG Bamberg, 13.04.2017 - 3 S 88/16

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens nach einem

    Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Bamberg vom 15.09.2016, Az. 101 C 888/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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