Rechtsprechung
AG Bautzen, 03.12.2009 - 41 Ds 200 Js 1876/09 |
Verfahrensgang
- AG Bautzen, 27.11.2009 - 41 Ds 200 Js 1876/09
- AG Bautzen, 03.12.2009 - 41 Ds 200 Js 1876/09
- VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 132-IV-09
- OLG Dresden, 18.10.2010 - 1 Ss 102/10
- VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 101-IV-10
- VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
Wird zitiert von ... (5)
- VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Vb; strafrechtliche Verurteilung wegen …
Das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 3. Dezember 2009 (41 Ds 200 Js 1876/09) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Oktober 2010 (1 Ss 102/10) verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus.Mit seiner am 1. November 2010 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 3. Dezember 2009, mit dem er wegen Beleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde (41 Ds 200 Js 1876/09), sowie gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Oktober 2010, mit dem die dagegen eingelegte Sprungrevision verworfen wurde (1 Ss 102/10).
Das Amtsgericht Bautzen verband die vier Anklagen zu einem Verfahren (41 Ds 200 Js 1876/09) und holte zunächst ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ein.
- VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 13-IV-10 : I. Mit ihrer am 22. Januar 2010 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Bautzen vom 13. Januar 2010 (1 Qs 7/2010), mit dem eine Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 27. November 2009 (41 Ds 200 Js 1876/09, 180 Js 11099/07) als unbegründet verworfen wurde.
- VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 132-IV-09 : I. Mit ihrer am 23. Dezember 2009 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 27. November 2009 (41 Ds 200 Js 1876/09, 180 Js 11099/07), mit dem ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses als unzulässig abgelehnt wurde.
- VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 101-IV-10 Nachdem ein Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 3. Dezember 2009 (41 Ds 200 Js 1876/09), in dem gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt worden war, am 18. Oktober 2010 durch einen die Revision verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden rechtskräftig wurde, stellte das Amtsgericht Bautzen - wie vom Verteidiger des Beschwerdeführers angeregt und vom Vertreter der Staatsanwaltschaft am 26. Oktober 2010 beantragt - das Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs vom 15. August 2009 mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO ein.
- VerfGH Sachsen, 18.10.2012 - 59-IV-12 Das Amtsgericht Bautzen hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. Dezember 2009 wegen Beleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (41 Ds 200 Js 1876/09).