Rechtsprechung
AG Bayreuth, 04.06.2012 - 103 C 428/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 115; BGB § 683; BGB § 670
Die Personalkosten einer öffentlichen Stelle zur Absicherung eines liegen gebliebenen Fahrzeugs sind regelmäßig nicht zu erstatten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Die Personalkosten einer öffentlichen Stelle zur Absicherung eines liegen gebliebenen Fahrzeugs sind regelmäßig nicht zu erstatten
Verfahrensgang
- AG Bayreuth, 04.06.2012 - 103 C 428/12
- AG Bayreuth, 17.07.2012 - 103 C 428/12
Papierfundstellen
- VersR 2013, 1440
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10
Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und …
Auszug aus AG Bayreuth, 04.06.2012 - 103 C 428/12
Auch Aufwendungsersatzansprüche unterfallen dem Begriff des Schadensersatzanspruchs i. S. v. Nr. A 1.1.1 AKB 08, weil sie Schadensersatzcharakter haben und es sich nicht um freiwillige Aufwendungen der öffentlichen Hand handelt, obgleich sie auf einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen beruhen ( BGH vom 28.9. 2011 - IV ZR 294/10 - VersR 2011, 1509).