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   AG Bayreuth, 06.08.2012 - 3 F 1059/11   

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AG Bayreuth, 06.08.2012 - 3 F 1059/11 (https://dejure.org/2012,36117)
AG Bayreuth, Entscheidung vom 06.08.2012 - 3 F 1059/11 (https://dejure.org/2012,36117)
AG Bayreuth, Entscheidung vom 06. August 2012 - 3 F 1059/11 (https://dejure.org/2012,36117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1726
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 99/88

    Keine Übertragung von Rentenanwartschaften gegen den Willen des

    Auszug aus AG Bayreuth, 06.08.2012 - 3 F 1059/11
    Für eine Anwendung dieser Norm spricht zwar der Wortlaut der Vereinbarung der Ehegatten, dagegen allerdings die Tatsache, dass nach früherem Recht ein Ausgleich nach § 3 b VAHRG nicht gegen den Willen der Berechtigten durchgeführt werden konnte (BGH NJW 92, 3234), weil es sich um eine Vorschrift handelte, die nur dem Schutz des Ausgleichsberechtigten diente (gegen die Anwendung des § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG in einem solchen Fall auch: BGH FamRZ 1989, 602 a. E.).
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 209/87

    Antragsberechtigung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus AG Bayreuth, 06.08.2012 - 3 F 1059/11
    Für eine Anwendung dieser Norm spricht zwar der Wortlaut der Vereinbarung der Ehegatten, dagegen allerdings die Tatsache, dass nach früherem Recht ein Ausgleich nach § 3 b VAHRG nicht gegen den Willen der Berechtigten durchgeführt werden konnte (BGH NJW 92, 3234), weil es sich um eine Vorschrift handelte, die nur dem Schutz des Ausgleichsberechtigten diente (gegen die Anwendung des § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG in einem solchen Fall auch: BGH FamRZ 1989, 602 a. E.).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2011 - 3 UF 24/11

    Versorgungsausgleich: Fälligkeit einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus AG Bayreuth, 06.08.2012 - 3 F 1059/11
    Da sich bei dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Versorgungsträger und die Antragstellerin mit widerstreitenden Interessen gegenüberstehen, entspricht es der Billigkeit, auch den Versorgungsträger an den Kosten beteiligt (ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 640), zumal dieser außergerichtlich nur einen geringeren Betrag an Versorgungszahlung angeboten hat.
  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13

    Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht

    Vor allem bleibt offen, ob die Antragstellerin von der - am Vergleich nicht beteiligten - Antragsgegnerin (etwa als mögliche Alleinerbin des Ehemanns) die Zahlung eines höheren Abfindungsbetrags verlangen will oder ob der Vergleich etwa dahingehend angepasst werden soll, dass der Abfindungsbetrag erstattet werden und der Vergleich rückabgewickelt werden soll, so dass er der Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG nicht (mehr) entgegensteht (zur fraglichen Reichweite von § 25 Abs. 2 VersAusglG s. etwa Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 8; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 m. Anm. Borth; zur Vorgängerregelung in § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15

    Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung: Bemessung der fiktiven

    In diesem Fall ist das Anrecht einer Vereinbarung der Ehegatten zugänglich, ohne dass spätere Teilhabeansprüche gegen den Versorgungsträger grundsätzlich ausgeschlossen wären (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 789; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 mit Anm. Borth; Wick , Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 738).
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