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   AG Bayreuth, 09.03.2023 - 102 C 1057/22   

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AG Bayreuth, 09.03.2023 - 102 C 1057/22 (https://dejure.org/2023,5041)
AG Bayreuth, Entscheidung vom 09.03.2023 - 102 C 1057/22 (https://dejure.org/2023,5041)
AG Bayreuth, Entscheidung vom 09. März 2023 - 102 C 1057/22 (https://dejure.org/2023,5041)
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  • BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20

    Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder

    Auszug aus AG Bayreuth, 09.03.2023 - 102 C 1057/22
    vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369; vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, NJW 2017, 388, 389; vom 14.04.2021 - IV ZR 105/20, r+s 2021, 389, 391 f. jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Nach dem Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021, aaO), der identische Versicherungsbedingungen auszulegen hatte, entnimmt der Versicherungsnehmer dem Zusammenhang mit der in A.2.5.2.1 Buchst. b) getroffenen Regelung jedoch, dass die Entschädigungsregelung ihm zumindest die Möglichkeit eröffnen soll, anstelle des beschädigten Fahrzeugs ein Fahrzeug gleichen Wiederbeschaffungswertes zu erwerben und er dafür auch den möglichen Erlös aus einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs einsetzen müsste, um den sich deshalb der Wiederbeschaffungswert vermindert.

    In diesem Falle wird es der vom Versicherer konkret unterstützte Versicherungsnehmer - jedenfalls bei Erzielung eines gemessen am regionalen Markt deutlich besseren Verkaufspreises - auch hinnehmen, wenn etwa beim Verkauf an einen Aufkäufer, der seinen Sitz in größerer Entfernung vom Wohnort des Versicherungsnehmers hat, besondere Regelungen über die Tragung der Transportkosten zu treffen sind, der Versicherungsnehmer sich selbst nur eingeschränkt über die Seriosität des Aufkäufers informieren kann und sich gegebenenfalls Auseinandersetzungen um die ordnungsgemäße Abwicklung des Kaufvertrages schwieriger gestalten können (vgl. BGH. Urteil vom 14.04.2021, aaO).

    Diese gehen dahin, den Restwert danach zu bestimmen, wie ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage ohne Hilfe des Versicherers das unfallgeschädigte Fahrzeug veräußert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021, aaO).

    Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird es mangels entgegenstehender Regelung in den Versicherungsbedingungen indes nicht für zumutbar erachten, dass er einen Kaufvertrag mit einem ihm unbekannten Händler, dessen Seriosität er nicht überprüfen kann, unter Inkaufnahme hohe Risiken abschließen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021, aaO).

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

    Auszug aus AG Bayreuth, 09.03.2023 - 102 C 1057/22
    vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369; vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, NJW 2017, 388, 389; vom 14.04.2021 - IV ZR 105/20, r+s 2021, 389, 391 f. jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Köln, 29.06.1993 - 9 U 237/92

    Schadenersatzansprüche; Versicherungsnehmer; Versicherer; Rechtsanwalt; PVV;

    Auszug aus AG Bayreuth, 09.03.2023 - 102 C 1057/22
    29.06.1993 - 9 U 237/92, NJW-RR 1994, 27, 28; MüKo-ZPO, 6. Auflage, Vor 8 50 Rn. 67; Zöller, ZPO, 33. Auflage, Vor 8 50 Rn. 46).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus AG Bayreuth, 09.03.2023 - 102 C 1057/22
    vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369; vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, NJW 2017, 388, 389; vom 14.04.2021 - IV ZR 105/20, r+s 2021, 389, 391 f. jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
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