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   AG Bayreuth, 26.07.2021 - 2 M 1071/21   

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https://dejure.org/2021,35489
AG Bayreuth, 26.07.2021 - 2 M 1071/21 (https://dejure.org/2021,35489)
AG Bayreuth, Entscheidung vom 26.07.2021 - 2 M 1071/21 (https://dejure.org/2021,35489)
AG Bayreuth, Entscheidung vom 26. Juli 2021 - 2 M 1071/21 (https://dejure.org/2021,35489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 130a; GKG § 66, § 69; GKG KV 9000 Nr. 1; GVKostG § 5; GVKostG KV 700
    Keine Dokumentenpauschale für Fertigung von Kopien durch Gerichtsvollzieher für Zustellung des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses

  • rewis.io

    Gerichtsvollzieher, Beschwerde, Zustellung, Dokumentenpauschale, Kostenrechnung, Form, Staatskasse, Rechnung, Auslagen, Schriftsatz, Stellungnahme, Hinweis, Partei, Ausfertigung, elektronisches Dokument, einheitliche Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG München, 25.08.2021 - 1513 M 4871/21

    Gerichtsvollzieherkosten im elektronischen Rechtsverkehr

    Der Gläubigervertreter nahm die Erinnerung nicht zurück und bezog sich dabei auf die anderslautende Stellungnahme der Bezirksrevisorin des LG Flensburg sowie den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 26.07.2021 (2 M 1071/21).
  • LG Bayreuth, 04.10.2021 - 51 T 141/21

    Berechtigte Dokumentenpauschale des Gerichtsvollziehers wegen Kopienfertigung für

    Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 26.07.2021, Az. 2 M 1071/21, aufgehoben und die Kostenerinnerung der Gläubigerin vom 14.05.2021 zurückgewiesen.
  • AG Wesel, 21.09.2023 - 24 M 2066/23
    Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Gerichtsvollzieher erhalte für Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV, wenn der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf elektronischem Weg beantragt habe (Amtsgericht Bayreuth, Beschluss vom 26.07.2021, 2 M 1071/21, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. DGVZ 2021, 248f., allerdings aufgehoben durch Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 04.10.2021, 51 T 141/21, zitiert nach Juris).
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