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   AG Bayreuth, 30.03.2016 - 103 C 1251/15   

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AG Bayreuth, 30.03.2016 - 103 C 1251/15 (https://dejure.org/2016,30026)
AG Bayreuth, Entscheidung vom 30.03.2016 - 103 C 1251/15 (https://dejure.org/2016,30026)
AG Bayreuth, Entscheidung vom 30. März 2016 - 103 C 1251/15 (https://dejure.org/2016,30026)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Bayreuth verurteilt Versicherungsnehmerin der VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und stellt fest, dass kein Rückforderungsanspruch aus bereits geleisteten Schadenspositionen besteht mit Urteil vom 30.3.2016 - 103 C 1251/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Bayreuth, 30.03.2016 - 103 C 1251/15
    Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 22.7.2014 - VI ZR 357/13), wenngleich es der Darlegung zur Angemessenheit durch den Geschädigten bedarf.

    Für den Eintritt der Indizwirkung ist erforderlich, dass der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13).

    In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22.07.2014,  VI ZR 357/13).

    Angesichts der höchstrichterlichen Rspr. ist aber angesichts der immer zu berücksichtigenden konkreten Situation des Geschädigten (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) der Vorwurf zumindest einfacher Fahrlässigkeit zur Begründung eines Mitverschulden auf deutliche Abweichungen beschränkt, da von einem durchschnittlichen Geschädigten nicht erwartet werden kann, die Preisgestaltung - insbesondere im Hinblick auf Nebenleistungen- rechtsprechungsgemäß zu überblicken und einordnen zu können, zumal auch nach den maßgeblichen Entscheidungen des BGH der Tatrichter eine weite Schätzgrundlage hat und gerichtsbekannt erhebliche Preisspannen bei durchgeführten Honorarbefragungen gegeben sind, was zeigt, dass im Grundsatz der Geschädigte nur schwer zu einer Einschätzung des Honorars in der Lage sein wird noch im Regelfall eine Sachverständigenbegutachtung hierzu zielführend sein kann, so dass diesbezüglichen Beweisanträgen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen ist.

    Ebenso wenig können die Nebenkosten pauschal auf einen Festbetrag reduziert werden (BGH, Urteil vom 22.7.2014 - VI ZR 357/13).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Bayreuth, 30.03.2016 - 103 C 1251/15
    Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt der Geschädigte aber bereits regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen, die bei der Schadensschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der angemessenen Vergütung darstellt und der Geschädigte sich damit begnügen darf, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, denn zu einer Marktforschung ist er dabei nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Soweit ein Abweichen des vereinbarten oder berechneten   Honorars vom üblichen Honorar aufgezeigt wird, kann dies zur Kürzung des Anspruchs (nur) im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB führen (BGH, Urteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13).

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 159/12

    Aufwendungsersatz des anwaltlichen Verfahrenspflegers: Höhe der

    Auszug aus AG Bayreuth, 30.03.2016 - 103 C 1251/15
    Der BGH hat dies z.B. für den in einem Betreuungsverfahren gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger so entschieden, denn dieser  wird vom persönlichen Anwendungsbereich  der Norm nicht erfasst und für eine Analogie fehlt es an der notwendigen Regelungslücke (BGH Beschluss vom 4.12.2013 - XII ZB 159/12).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Bayreuth, 30.03.2016 - 103 C 1251/15
    Hat er bezahlt, bildet dies den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, denn bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. z.B. BGHZ 61, 346, 347).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Bayreuth, 30.03.2016 - 103 C 1251/15
    Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH VersR 2013, 1590).
  • LG Hamburg, 17.06.2011 - 331 O 262/10
    Auszug aus AG Bayreuth, 30.03.2016 - 103 C 1251/15
    Ein hierfür erforderliches auffälliges Missverhältnis der Kosten des beauftragten Sachverständigen im Vergleich zu anderen Sachverständigen muss dem Geschädigten allerdings erkennbar sein (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011 - 331 O 262/10).
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