Rechtsprechung
AG Beckum, 26.11.2004 - 10 Lw 66/04 |
Verfahrensgang
- AG Beckum, 26.11.2004 - 10 Lw 66/04
- OLG Hamm, 27.04.2006 - 10 W 149/04
- OLG Hamm, 07.11.2006 - 10 W 149/04
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 09.03.2012 - 10 W 126/11
Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofnachfolgers
Der Antrag des C1 U, wiederum ein Abkömmlimg des ältesten Bruders der Erblasserin, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch Senatsbeschluss vom 27.04.2006 ( AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Beckum - 1 Lw 20/80, 10 Lw 59 /04, 10 Lw 66/04 - sowie die Grundakten von Z1, Bl. 2551, beigezogen und die Beteiligten und die Vertreter der Landwirtschaftkammer persönlich angehört.
In dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren betreffend den früheren Antragsteller Benedikt U hat der Senat im Beschluss vom 27.04.2006 ( AZ.: OLG Hamm,10 W 149/04 ) noch die Gegenauffassung vertreten, wonach dem Gradualsystem der Vorzug zu geben ist ( vgl. AG Beckum, 10 Lw 66/04, Bl. 221 ff).
Der Antrag des Ur-Urenkels dieses Bruders, C U, auf Feststellung der Hoferbschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch den Senat mit Beschluss vom 27.04.2006 ( AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.
- OLG Hamm, 10.02.2012 - 10 W 106/11
Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofnachfolgers
Der Antrag des C2 U, wiederum ein Abkömmlimg des ältesten Bruders der Erblasserin, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch Senatsbeschluss vom 27.04.2006 ( AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Beckum - 1 Lw 20/80, 10 Lw 59 /04, 10 Lw 66/04 - sowie die Grundakten von X, Bl. 2551, beigezogen und die Beteiligten und die Vertreter der Landwirtschaftkammer persönlich angehört.
In dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren betreffend den früheren Antragsteller C2 U hat der Senat im Beschluss vom 27.04.2006 (OLG Hamm, AZ : 10 W 149/04 ) noch die Gegenauffassung vertreten, wonach dem Gradualsystem der Vorzug zu geben ist ( vgl. AG Beckum, 10 Lw 66/04, Bl. 221 ff).
- OLG Hamm, 09.03.2010 - 10 W 95/09
Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben
Der Antrag des U ist durch Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 26.11.2004 ( AZ: 10 Lw 66/04), bestätigt durch den Senat mit Beschluss vom 27.04.2006 (AZ: 10 W 149/04), rechtskräftig zurückgewiesen worden.In dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Hoferbfolge betreffend den Antragsteller U hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.04.2006 (OLG Hamm, AZ: 10 W 149/04) noch die Gegenauffassung vertreten, wonach insoweit dem Gradualsystem der Vorzug zu geben ist (vgl. Beiakte: AG Beckum 10 Lw 66/04, Bl. 221 ff).