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   AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20   

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https://dejure.org/2020,30679
AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20 (https://dejure.org/2020,30679)
AG Bergheim, Entscheidung vom 12.10.2020 - 61 F 80/20 (https://dejure.org/2020,30679)
AG Bergheim, Entscheidung vom 12. Oktober 2020 - 61 F 80/20 (https://dejure.org/2020,30679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mindestunterhalt gegenüber dem minderjährigen Kind; Darlegungs- und Beweisbelastung des Unterhaltspflichtigen für die mangelnde Leistungsfähigkeit

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 102
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Auszug aus AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20
    Wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041, Tz. 29).

    Zusätzlich ist ihm eine Nebentätigkeit im Rahmen eines Mini-Jobs zuzurechnen, weil er angesichts der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gehalten ist, eine Nebentätigkeit bis zur arbeitsrechtlichen Höchstgrenze von insgesamt 48 Wochenstunden aufnehmen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041; OLG Köln NJW 2007, 444, 445 und FamRZ 2012, 315; OLG Brandenburg a.a.O.).

  • OLG Köln, 26.09.2006 - 4 UF 70/06

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Unterhaltsberechtigten,

    Auszug aus AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20
    Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltspflichtigen zur Übernahme jeder ihm gesundheitlich zumutbaren Arbeit, wobei auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus zumutbar sind, ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann, ungünstige Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen in Kauf zu nehmen sind sowie im Einzelfall sogar die Aufnahme mehrerer Nebentätigkeiten bis zu einer 48-Stunden-Woche zu erfolgen hat (OLG Köln NJW 2007, 444, 445; OLG München MDR 2008, 748).

    Zusätzlich ist ihm eine Nebentätigkeit im Rahmen eines Mini-Jobs zuzurechnen, weil er angesichts der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gehalten ist, eine Nebentätigkeit bis zur arbeitsrechtlichen Höchstgrenze von insgesamt 48 Wochenstunden aufnehmen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041; OLG Köln NJW 2007, 444, 445 und FamRZ 2012, 315; OLG Brandenburg a.a.O.).

  • OLG München, 13.02.2008 - 30 WF 30/08

    Abänderungsklage des zum Kindesunterhalt Verpflichteten wegen

    Auszug aus AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20
    Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltspflichtigen zur Übernahme jeder ihm gesundheitlich zumutbaren Arbeit, wobei auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus zumutbar sind, ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann, ungünstige Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen in Kauf zu nehmen sind sowie im Einzelfall sogar die Aufnahme mehrerer Nebentätigkeiten bis zu einer 48-Stunden-Woche zu erfolgen hat (OLG Köln NJW 2007, 444, 445; OLG München MDR 2008, 748).
  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 111/13

    Verfahren auf Kindesunterhalt: Versäumnisbeschluss des Beschwerdegerichts im

    Auszug aus AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20
    Der Unterhaltspflichtige ist gegenüber seinem minderjährigen, den Mindestunterhalt verlangenden Kind für seine mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2014, 1992; BVerfG FamRZ 2014, 1977).
  • OLG Brandenburg, 10.01.2020 - 13 UF 184/19

    Kindesunterhalt: Umgangskosten des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20
    Diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft auch einen berufstätigen Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht und erlegt ihm auf, sich um eine besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeit zu bemühen, wobei ihm regelmäßig auch eine Tätigkeit über 40 Wochenstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe der §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG einschließlich Nebentätigkeiten abverlangt werden können (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2020, 13 UF 184/19, juris).
  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der

    Auszug aus AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20
    Der Unterhaltspflichtige ist gegenüber seinem minderjährigen, den Mindestunterhalt verlangenden Kind für seine mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 2014, 1992; BVerfG FamRZ 2014, 1977).
  • OLG Köln, 12.08.2011 - 4 WF 122/11
    Auszug aus AG Bergheim, 12.10.2020 - 61 F 80/20
    Zusätzlich ist ihm eine Nebentätigkeit im Rahmen eines Mini-Jobs zuzurechnen, weil er angesichts der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gehalten ist, eine Nebentätigkeit bis zur arbeitsrechtlichen Höchstgrenze von insgesamt 48 Wochenstunden aufnehmen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041; OLG Köln NJW 2007, 444, 445 und FamRZ 2012, 315; OLG Brandenburg a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 27.05.2021 - 7 UF 689/20

    Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf anzurechnen

    Denn der Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen (vgl. OLG Koblenz [13. ZS], MDR 2021, 569 m.w.Nw. und AG Bergheim FamRZ 2021, 102 mit zust. Anm. Borth FamRZ 2021, 103 ).
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